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Ordentliche Lohnverrechnung vermeidet Strafen

Als Dienstgeber werden Sie in vielen Bereichen immer stärker in die Pflicht genommen, wobei die Missachtung von Vorschriften oder die Verletzung von Meldefristen besonders im Bereich der Lohnverrechnung empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.

Sie sollten daher unter anderem darauf achten, dass jeder neue Dienstnehmer bereits vor Dienstantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wird, wofür es zwei Meldeverfahren gibt: Entweder wird sofort eine Komplettmeldung mit allen erforderlichen Daten erstattet oder es werden in einer "Aviso-Meldung" zunächst nur die wichtigsten Angaben zum neuen Dienstnehmer gemacht. Innerhalb von sieben Tagen sind dann auch die restlichen Daten nachzureichen. Erfolgt keine Anmeldung vor Dienstbeginn, sieht die Krankenkasse empfindliche Strafen vor!

Führen eines Lohnkontos

Ein Dienstgeber hat für jeden einzelnen Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Darin sind einerseits alle persönlichen Daten des Dienstnehmers verzeichnet. Andererseits kann man aus dem Lohnkonto die ausbezahlten Löhne oder Gehälter sowie die Grundlagen für die Berechnung der lohnabhängigen Abgaben ersehen.
Bislang war gesetzlich nicht geregelt, ab wann ein Lohnkonto zu erstellen ist. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde klargestellt, dass seit 1.1.2011 dieses Lohnkonto ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, geführt werden muss.

Wird das Lohnkonto vorsätzlich (mit Wissen um die Rechtsverletzung) nicht oder nicht richtig geführt und werden dadurch gar keine oder zu wenig Lohnsteuer oder zu wenig Lohnabgaben beim Finanzamt abgeführt, kann dies finanzstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Für solche Vergehen kann eine Geldstrafe bis zum Zweifachen der verkürzten Abgabe verhängt werden.

Weitere Artikel aus Ausgabe 11/2011

Zweifelsfragen bei Kapitalvermögen

Das neue Kapitalertragsteuergesetz wurde auf April 2012 hinausgeschoben. Um eine übergangsbedingte Besteuerungslücke zu schließen, hat sich der Gesetzgeber zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist entschieden.

Steuertipps für Unternehmer vor Jahresende

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Ärzte: Steuern sparen durch Investitionen

Sofern Sie als Arzt selbstständige Einkünfte erzielen (etwa in einer Ordination) und nicht unselbstständig beschäftigt sind, können Sie 13% vom Gewinn (maximal jedoch € 100.000) zusätzlich als Betriebsausgaben geltend machen. Sie müssen jedoch entsprechende Investitionen in dieser Höhe tätigen.

Parifizierung als Finanzfalle?

Nach den neuen Liebhabereirichtlinien der Finanz wird bei einer ab dem 14.11.1997 aufgenommenen Zinshausvermietung durch eine spätere Wohnungseigentumsbegründung ein auf 20 Jahre verkürzter Beobachtungszeitraum zu Grunde gelegt. Damit könnte die Betätigung einer Miteigentumsgemeinschaft nachträglich als Liebhaberei qualifiziert werden.

Steuertipps für Arbeitnehmer vor Jahresende

Wenn 2011 zu Ende geht, heißt das noch lange nicht, dass es steuerlich bereits gelaufen ist. Ganz im Gegenteil. Als Arbeitnehmer können Sie sich vielleicht Sozialversicherungsbeiträge zurückholen oder noch eine Arbeitnehmerveranlagung für ein schon länger vergangenes Jahr nachholen.

Mitarbeit im Familienbetrieb

Die Mitarbeit und Vergütung von Familienmitgliedern im eigenen Betrieb ist ein zentrales Thema bei Betriebsprüfungen. Wann ist es vorteilhaft Familienmitglieder im Betrieb einzustellen?

Finanz gegen Sozialbetrug am Bau

Einmal mehr versuchen Finanz und Sozialversicherung dem Sozialbetrug am Bausektor einen Riegel vorzuschieben. Mit 1. August 2011 wurden weitere Schritte zur verschärften Kontrolle gesetzt.

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