Steuerliche Änderungen 2011 und 2012
Am 1. August 2011 wurde das Abgabenänderungsesetz mit den steuerlichen Änderungen für 2011 und 2012 veröffentlicht.
Kirchenbeitrag
Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, können derzeit bis zu einem Betrag von € 200 von der Steuer abgezogen werden. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2012 auf € 400 jährlich erhöht.
Keine steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen
Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen, Geldbußen und Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz wurde bereits in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen von der Finanz akzeptiert; die gesetzliche Grundlage hatte aber bisher gefehlt. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde mit Wirkung ab 1.8.2011 die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen Geldbußen und Abgabenerhöhungen gänzlich beseitigt.
Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Vermögensbesteuerung
Das Inkrafttreten des neuen Kapitalerwerbssteuer-Systems, nach der Wertsteigerungen von Einkünften aus Kapitalvermögen dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wird von 1. Oktober 2011 auf 1. April 2012 verschoben, um den Banken mehr Zeit für die Vorbereitung und technische Umsetzung zu geben.
Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Kapitalvermögen (z.B.: Beteiligungen, Anleihen, Fondsanteile, ...) ist eine Unterscheidung in Altbestand und Neubestand nicht notwendig. Bei Veräußerungen nach dem 31.3.2012 ist auch auf die vor dem 1.1.2011 angeschafften Anteile an Körperschaften und Fondsanteilen der besondere Steuersatz von 25% anzuwenden (anstatt der "normalen" Progression).
Verlustverwertung von Wertpapieren im Betriebsvermögen
Substanzverluste von Wertpapieren im Betriebsvermögen können mit entsprechenden Gewinnen von Wertpapieren ausgeglichen werden. Ein danach noch vorhandener Verlust kann bis zur Hälfte mit anderen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften ausgeglichen bzw. vorgetragen werden. Die anderen 50% des Verlustüberhangs gehen hingegen verloren!
Spenden
Nach der Erweiterung der Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige Zwecke und für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern ab dem Jahr 2009 wurde nun in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch Organisationen für den Umwelt-, Natur und Artenschutz, die Betreuung von Tieren in Tierheimen sowie Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände aufgenommen.
Weitere Artikel aus Ausgabe 10/2011
Steuerliche Folgen einer Betriebsübernahme
Bei der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen ein angemessenes Entgelt übertragen. Zur entgeltlichen Übertragung zählen Verkauf, Tausch, Versteigerung oder auch eine Enteignung.
Steueroptimaler Verkauf von Beteiligungen
Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011 und des Abgabenänderungsgesetzes 2011 herrscht derzeit Verwirrung, zu welchem Zeitpunkt die Anteile steueroptimal verkauft werden können und mit welcher Besteuerung zu rechnen ist.
Rückumwandlung einer GmbH
Im Trubel des täglichen Entscheidungsdschungels wird oft nicht hinterfragt, ob die vor Jahren getroffene Wahl zur Gründung einer GmbH auch heute noch den Ansprüchen einer „optimalen Rechtsformwahl“ genügt.
Neue Begünstigung bei Spenden
Ab 2012 sind auch Spenden an Freiwillige Feuerwehren steuerbegünstigt. Bisher waren schon Spenden an Universitäten, Museen, Forschungseinrichtungen und humanitäre Organisationen, soweit diese in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen wurden, steuerlich abzugsfähig.
Mitarbeit der Familie im Hotelbetrieb
Die Mitarbeit von Familienmitgliedern im Hotelbetrieb ist für viele Hoteliers eine finanzielle Notwendigkeit. Die Finanzverwaltung ist jedoch oft der Ansicht, dass Familienmitglieder lediglich aus familiärer Solidarität und ohne rechtlicher Verpflichtung mithelfen. In diesem Fall können die an Familienmitglieder gezahlten Beträge nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, müssen aber auch nicht vom jeweiligen Familienmitglied versteuert werden.
Anschaffung einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft
Das Wohnrecht ist ein unübertragbares Nutzungsrecht. Es erlaubt dem Wohnrechtsberechtigte, ein Gebäude oder Teile davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Wurde das Wohnrecht im Grundbuch verbrieft, kann es gegen jedermann im Klagsweg durchgesetzt werden.
Fehler bei der Abschreibung? Jetzt Korrektur nachträglich möglich!
Seit 1.9.2011 kann auch aufgrund von Fehlern bei der Abschreibung innerhalb einer Verjährungsfrist von 10 Jahren eine Bescheidkorrektur beantragt werden.