Finanz gegen Sozialbetrug am Bau
Einmal mehr versuchen Finanz und Sozialversicherung dem Sozialbetrug am Bausektor einen Riegel vorzuschieben. Mit 1. August 2011 wurden weitere Schritte zur verschärften Kontrolle gesetzt.
Schaffung einer Baustellendatenbank
Eine neue webbasierte Datenbank aller Baustellen soll künftig auch der Finanzpolizei und dem Krankenversicherungsträger zugänglich sein. Sie soll den Behörden einen Überblick über neu beginnende Baustellen verschaffen, um eine gezielte Kontrolle zu ermöglichen. Ab Verfügbarkeit der Datenbank (voraussichtlich 1. Jänner 2012) sollen die Meldepflichtigen in einem einzigen Vorgang sowohl die Meldung gegenüber dem Arbeitsinspektorat als auch gegenüber der BUAK (Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse) durchführen können.
Arbeitskräfteüberlassung
Bei Arbeitskräfteüberlassung soll der Beschäftiger die Möglichkeit haben, für den zuschlagspflichtigen Überlasser die BUAG-Zuschläge für die überlassenen Arbeitnehmer zu entrichten. Entrichtet der Beschäftiger die Zuschläge, so entfällt damit seine Haftung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Auch mindert es seine Schuld (Überlassungsentgelt) gegenüber dem Überlasser. Allerdings muss der Beschäftiger die BUAK darüber informieren. Auch diese Regelungen treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Ausbau der Kontrollrechte
Die Einsichts- und Kontrollbefugnisse der BUAK werden ausgebaut, indem das Einsichtsrecht in Geschäftsunterlagen umfassender definiert und auf Lohnunterlagen im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitskräfteentsendungen erstreckt wird. Zudem werden Unternehmen, die Bauaufträge ganz oder teilweise weitergeben, zur Auskunftserteilung gegenüber der BUAK in Bezug auf diese Subunternehmen verpflichtet. Außerdem müssen Beschäftiger im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung der BUAK Auskunft über Überlasserbetriebe und überlassene Arbeitnehmer geben.
Abtretungsverbot
Ansprüche von Arbeitnehmern gegenüber der BUAG können dem Arbeitgeber nicht mehr wirksam abgetreten werden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft (z.B. OG, KG, GmbH & Co KG), so gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber deren Vertretung - also etwa gegenüber deren Geschäftsführern.
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