Seitenbereiche
Aktuelles

Rechtzeitiger Gruppenantrag ermöglicht Steuervorteile

Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe ermöglicht den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften (etwa GmbHs oder AGs). Auf Ebene des Gruppenträgers wird die Summe der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder der 25%igen Körperschaftsteuer unterzogen.
In jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften verrechnet werden, kann dadurch die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften erheblich reduziert werden.

Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018

Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2018 in Anspruch genommen werden sollen.

Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) und jene Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft(en)), die in dem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Gruppenantrag vom gesetzlichen Vertreter jeder inländischen Körperschaft nachweislich vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden muss, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam sein soll. Der unterfertigte Antrag ist zudem innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung vom Gruppenträger an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Beispiel
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist bereits seit einigen Jahren 100%ige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften T1 und T2. Der Bilanzstichtag der M und der T2 ist jeweils der 31.12.2018. Das Wirtschaftsjahr von T1 endet hingegen am 31.1.2018. Der Gruppenantrag zwischen der als Gruppenträgerin vorgesehenen Kapitalgesellschaft M und den als Gruppenmitgliedern vorgesehenen Tochtergesellschaften T1 und T2 wird am 28.2.2018 unterschrieben. Die Gruppenbildung bezieht sich steuerlich im Jahr 2018 auf M und T2. T1 kann erst ab dem Jahr 2019 Gruppenmitglied sein.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch ausländische Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenmitglieder sein können. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern ist jedoch nur eine Zurechnung von Verlusten in Höhe der Beteiligungsquote möglich, wobei insbesondere spezielle Verlustverwertungsbeschränkungen zu beachten sind. Ausländische Gewinne können im Inland für Zwecke der Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.

Für eine wirksame Gruppenbesteuerung sind zusätzlich noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Vorliegen einer ausreichend finanziellen Verbindung zwischen den beteiligten Körperschaften (grundsätzlich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit) während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  2. Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  3. Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest 3 Jahre

Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden. Bei der Optimierung Ihrer Konzernstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2018

Freibetrag für begünstigte Vereine

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.

Vereinbarungen über Bauleistungen sind unbeachtlich

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spielraum zur Definition von Bauleistungen eingeschränkt.

Anzahlungen im Tourismus

Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10% aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.

Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte

Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresse bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 2018

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2018 zu gestalten und zu optimieren, überprüft werden. Folgende ausgewählte Steuertipps können Ihnen dabei als Entscheidungshilfe dienen.

Restbuchwert bei Funktionsänderung eines Gebäudes

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes führen Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird.

Entlastung bei der Kammerumlage ab 1.1.2019

Mit 1.1.2019 wird die Kammerumlage 1 (KU 1) neu geregelt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird geändert sowie ein degressiver Staffeltarif eingeführt. Das bringt eine finanzielle Entlastung der Mitglieder der Wirtschaftskammer.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK