Mitarbeit der Familie im Hotelbetrieb
Die Mitarbeit von Familienmitgliedern im Hotelbetrieb ist für viele Hoteliers eine finanzielle Notwendigkeit. Die Finanzverwaltung ist jedoch oft der Ansicht, dass Familienmitglieder lediglich aus familiärer Solidarität und ohne rechtlicher Verpflichtung mithelfen. In diesem Fall können die an Familienmitglieder gezahlten Beträge nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, müssen aber auch nicht vom jeweiligen Familienmitglied versteuert werden.
Damit die Zahlungen an die Familienmitglieder steuerlich anerkannt werden, ist es notwendig, dass der Umfang der Tätigkeit über die familiäre Mitwirkungspflicht hinausgeht und dass eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnes bzw. Gehaltes besteht. Es müssen also alle Merkmale eines echten Dienstverhältnisses vorliegen, wie etwa Regelungen über die Arbeitszeit, eine arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit oder eine Urlaubsregelung.
Vereinbarung über Dienstbeginn und Ende
Vereinbarungen mit einem nur ungefähren Ausmaß an wöchentlicher Arbeitszeit oder mit fehlender Regelung über die Vergütung von Mehrarbeit werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Weiters ist erforderlich, dass eine Vereinbarung über den Dienstbeginn und dessen Ende vorhanden ist. Hierbei zu beachten, dass eine vom Unternehmer aufgestellte Behauptung, dass seine Familienmitglieder ohnehin unterbezahlt sind, von der Finanzverwaltung als ein Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses angesehen wird. Daher ist es in diesem Fall besser, die Familienmitglieder entsprechend dem Kollektivertrag zu bezahlen oder - wenn andere Dienstnehmer über dem Kollektivvertrag bezahlt werden - auch die Familienmitglieder entsprechend zu entlohnen, um solcherlei Diskussionen zu vermeiden.
Naturalleistungen oder freiwillige Sozialleistungen
Ebenso sollten Familienmitglieder nicht "Naturalleistungen" oder "freiwillige Sozialleistungen" anstelle von Geld bekommen, da in diesem Fall diese Ausgaben unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Hinsichtlich der freien Verpflegung ist jedoch anzumerken, dass diese, sofern sie branchenüblich ist und auch anderen Dienstnehmern gewährt wird, nicht den Betriebsausgabencharakter verliert, auch wenn Familienmitglieder diese in Anspruch nehmen.
Die Schriftlichkeit von Dienstverträgen ist nicht erforderlich, hat aber Beweischarakter, insbesondere bei Betriebsprüfungen. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung und die Abfuhr von Lohnabgaben muss nicht unbedingt für ein Dienstverhältnis sprechen, da insbesondere die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich zukünftiger Pensionszahlungen oftmals erwünscht ist.
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