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Mitarbeit der Familie im Hotelbetrieb

Die Mitarbeit von Familienmitgliedern im Hotelbetrieb ist für viele Hoteliers eine finanzielle Notwendigkeit. Die Finanzverwaltung ist jedoch oft der Ansicht, dass Familienmitglieder lediglich aus familiärer Solidarität und ohne rechtlicher Verpflichtung mithelfen. In diesem Fall können die an Familienmitglieder gezahlten Beträge nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, müssen aber auch nicht vom jeweiligen Familienmitglied versteuert werden.

Damit die Zahlungen an die Familienmitglieder steuerlich anerkannt werden, ist es notwendig, dass der Umfang der Tätigkeit über die familiäre Mitwirkungspflicht hinausgeht und dass eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnes bzw. Gehaltes besteht. Es müssen also alle Merkmale eines echten Dienstverhältnisses vorliegen, wie etwa Regelungen über die Arbeitszeit, eine arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit oder eine Urlaubsregelung.

Vereinbarung über Dienstbeginn und Ende

Vereinbarungen mit einem nur ungefähren Ausmaß an wöchentlicher Arbeitszeit oder mit fehlender Regelung über die Vergütung von Mehrarbeit werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Weiters ist erforderlich, dass eine Vereinbarung über den Dienstbeginn und dessen Ende vorhanden ist. Hierbei zu beachten, dass eine vom Unternehmer aufgestellte Behauptung, dass seine Familienmitglieder ohnehin unterbezahlt sind, von der Finanzverwaltung als ein Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses angesehen wird. Daher ist es in diesem Fall besser, die Familienmitglieder entsprechend dem Kollektivertrag zu bezahlen oder -  wenn andere Dienstnehmer über dem Kollektivvertrag bezahlt werden - auch die Familienmitglieder entsprechend zu entlohnen, um solcherlei Diskussionen zu vermeiden.

Naturalleistungen oder freiwillige Sozialleistungen

Ebenso sollten Familienmitglieder nicht "Naturalleistungen" oder "freiwillige Sozialleistungen" anstelle von Geld bekommen, da in diesem Fall diese Ausgaben unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Hinsichtlich der freien Verpflegung ist jedoch anzumerken, dass diese, sofern sie branchenüblich ist und auch anderen Dienstnehmern gewährt wird, nicht den Betriebsausgabencharakter verliert, auch wenn Familienmitglieder diese in Anspruch nehmen.
Die Schriftlichkeit von Dienstverträgen ist nicht erforderlich, hat aber Beweischarakter, insbesondere bei Betriebsprüfungen. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung und die Abfuhr von Lohnabgaben muss nicht unbedingt für ein Dienstverhältnis sprechen, da insbesondere die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich zukünftiger Pensionszahlungen oftmals erwünscht ist.

Weitere Artikel aus Ausgabe 10/2011

Steuerliche Änderungen 2011 und 2012

Am 1. August 2011 wurde das Abgabenänderungsesetz mit den steuerlichen Änderungen für 2011 und 2012 veröffentlicht.

Steuerliche Folgen einer Betriebsübernahme

Bei der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen ein angemessenes Entgelt übertragen. Zur entgeltlichen Übertragung zählen Verkauf, Tausch, Versteigerung oder auch eine Enteignung.

Steueroptimaler Verkauf von Beteiligungen

Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011 und des Abgabenänderungsgesetzes 2011 herrscht derzeit Verwirrung, zu welchem Zeitpunkt die Anteile steueroptimal verkauft werden können und mit welcher Besteuerung zu rechnen ist.

Rückumwandlung einer GmbH

Im Trubel des täglichen Entscheidungsdschungels wird oft nicht hinterfragt, ob die vor Jahren getroffene Wahl zur Gründung einer GmbH auch heute noch den Ansprüchen einer „optimalen Rechtsformwahl“ genügt.

Neue Begünstigung bei Spenden

Ab 2012 sind auch Spenden an Freiwillige Feuerwehren steuerbegünstigt. Bisher waren schon Spenden an Universitäten, Museen, Forschungseinrichtungen und humanitäre Organisationen, soweit diese in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen wurden, steuerlich abzugsfähig.

Anschaffung einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft

Das Wohnrecht ist ein unübertragbares Nutzungsrecht. Es erlaubt dem Wohnrechtsberechtigte, ein Gebäude oder Teile davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Wurde das Wohnrecht im Grundbuch verbrieft, kann es gegen jedermann im Klagsweg durchgesetzt werden.

Fehler bei der Abschreibung? Jetzt Korrektur nachträglich möglich!

Seit 1.9.2011 kann auch aufgrund von Fehlern bei der Abschreibung innerhalb einer Verjährungsfrist von 10 Jahren eine Bescheidkorrektur beantragt werden.

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