Solidarabgabe von Besserverdienern
Eine Solidarabgabe werden künftig rund 20.000 Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, leisten müssen. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu nicht mehr als 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, werden zur Kasse gebeten. Die Neuregelung gilt ab Jänner 2013 bis Ende 2016.
Im Rahmen der Solidarabgabe werden zukünftig die sonstigen Bezüge, wie das 13. und 14. Monats-Gehalt, Gratifikationen, Leistungsprämien, Bilanzremunerationen und ähnliches ab einer gewissen Einkommenshöhe innerhalb des Jahressechstels stärker besteuert. Bisher wurden die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels einheitlich mit 6% Sondersteuer erfasst, wobei die Höhe des Jahressechstels am Ende des Kalenderjahres vereinfacht das Zweifache eines monatlichen Bruttobezuges beträgt.
Zukünftig erfolgt die Besteuerung der sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels nach folgender Staffelung:
für die ersten € 620 | 0% |
für die nächsten € 24.380 | 6% |
für die nächsten € 25.000 | 27% |
für die nächsten € 33.333 | 35,75% |
über € 83.333 | 50% |
Im Ergebnis werden damit Sonderzahlungen bei einem monatlichen Bruttogehalt ab rund € 13.200 (dies entspricht einem Jahreseinkommen in Höhe von ca. € 185.000) erfasst. Darunter bleibt es bei der 6%igen Pauschalbesteuerung der sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels.
Nicht betroffen von der Neuregelung sind etwa gesetzliche Abfertigungen aber auch freiwillige Abfertigungen.
Beispiel
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (weniger als 25% beteiligt) erhält monatlich im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Bruttogehalt sowie ein 13. und 14. Gehalt in Höhe von jeweils € 40.000. Dies entspricht einem Jahreseinkommen in Höhe von € 560.000. Das Jahressechstel beträgt somit € 80.000.
Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der sonstigen Bezüge beträgt € 78.555,86 nach Abzug des Sozialversicherungshöchstbeitrages 2012 (exkl. Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag). Entsprechend der Staffelung werden die € 78.555,86 mit € 18.421,52 Steuer belastet. Vor Inkrafttreten betrug die Steuerlast € 4.676,15. Dies führt zu einer Mehrbelastung von € 13.745,37.
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