Einschränkung des Gewinnfreibetrags für Unternehmer
Ähnlich der Solidarabgabe bei Angestellten wird auch der Gewinnfreibetrag künftig gestaffelt. Die Staffelung ist von der Höhe des Gewinns abhängig und auf die Jahre 2013 bis 2016 befristet.
Der Grundfreibetrag kann von allen natürlichen Personen (Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesell-schaften) unabhängig von der Art der Gewinnermittlung geltend gemacht werden (GmbHs sind vom Gewinnfreibetrag ausgeschlossen). Der Grundfreibetrag mindert das steuerliche Einkommen um bis zu € 3.900, dies entspricht einem Gewinn von bis zu € 30.000. Dieser Grundfreibetrag wird durch das Stabilitätsgesetz 2012 nicht verändert.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag NEU
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist, dass dieser durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist. Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer oder von bestimmten Wertpapieren. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens, wobei Gewinne aus Betriebsveräußerungen, bestimmte Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% besteuert werden, nicht zu beachten sind. Im Gegensatz zum Grundfreibetrag steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag Pauschalierern nicht zu. Durch das Steuerpaket 2012 wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wie folgt von der jeweiligen Bemessungsgrundlage (BMGL) berechnet:
für die ersten € 175.000 der BMGL | 13% |
für die nächsten € 175.000 der BMGL | 7% |
für die nächsten € 230.000 der BMGL | 4,5% |
über einer BMGL von € 580.000 | 0% |
Aufgrund der Staffelung kann zukünftig nur mehr ein maximaler Gewinnfreibetrag (inkl. Grundfreibetrag) in Höhe von insgesamt € 45.350 geltend gemacht werden. Bis 2012 ist noch ein steuerlicher Gewinnfreibetrag von bis zu € 100.000 möglich. Die Kürzung ist gilt für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016.
Beispiel
Ein Schlossereibetrieb erwirtschaftet einen Gewinn in Höhe von € 250.000. Im Veranlagungsjahr wurden Maschinen im Wert von € 30.000 angeschafft. Der Schlossermeister kann im Rahmen seiner Veranlagung einen gewinnmindernden Gewinnfreibetrag in Höhe von € 28.000 (=> 175.000 x 13% = 22.750 + (250.000-175.000) x 7% = 5.250) geltend machen. Nach Abzug des Grundfreibetrags in Höhe von € 3.900 verbleibt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Höhe von € 24.100, der durch Anschaffungen in Höhe von 30.000 € gedeckt ist. Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages führt somit zu einem steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von € 222.000.
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