Auslandsverluste
Sowohl steuerliche Unternehmensgruppen als auch Betreiber ausländischer Betriebsstätten können unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland erlittene Verluste von den inländischen positiven Einkünften abziehen. Dieser ausländische Verlustabzug muss in späteren Jahren jedoch nachversteuert werden, wenn die im Ausland bestehenden Verlustvorträge im Ausland durch dort erzielte Gewinne verbraucht werden.
Hierbei müssen allerdings diese ausländischen Verluste auf in Österreich geltende Gewinnermittlungsregeln umgerechnet werden. Dabei können die Auslandsverluste – je nach der konkreten ausländischen Gewinnermittlungsvorschrift – vermehrt oder vermindert werden.
Diese Umrechnungspflicht bleibt zwar bestehen, wird jedoch gedeckelt. Der nach österreichischem Recht ermittelte Auslandsverlust wird mit der Höhe des nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustes begrenzt. Er kann also niedriger bis maximal gleich hoch sein wie der Auslandsverlust.
Verlust wird später nachversteuert
Dies bewirkt, dass prinzipiell jeder aus dem Ausland „hereingeholte“ Verlust später einmal nachversteuert werden muss. Eine Nachversteuerung unterbleibt künftig nur noch, wenn der Auslandsverlust endgültig wird, also die ausländische Betriebsstätte bzw. das ausländische Gruppenmitglied die Verlustvorträge im Ausland nicht mehr selbst konsumieren kann.
Diese Neuregelung gilt bereits für die Veranlagungsperiode 2012.
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