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Auslandsverluste

Sowohl steuerliche Unternehmensgruppen als auch Betreiber ausländischer Betriebsstätten können unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland erlittene Verluste von den inländischen positiven Einkünften abziehen. Dieser ausländische Verlustabzug muss in späteren Jahren jedoch nachversteuert werden, wenn die im Ausland bestehenden Verlustvorträge im Ausland durch dort erzielte Gewinne verbraucht werden.

Hierbei müssen allerdings diese ausländischen Verluste auf in Österreich geltende Gewinnermittlungsregeln umgerechnet werden. Dabei können die Auslandsverluste – je nach der konkreten ausländischen Gewinnermittlungsvorschrift – vermehrt oder vermindert werden.

Diese Umrechnungspflicht bleibt zwar bestehen, wird jedoch gedeckelt. Der nach österreichischem Recht ermittelte Auslandsverlust wird mit der Höhe des nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustes begrenzt. Er kann also niedriger bis maximal gleich hoch sein wie der Auslandsverlust.

Verlust wird später nachversteuert

Dies bewirkt, dass prinzipiell jeder aus dem Ausland „hereingeholte“ Verlust später einmal nachversteuert werden muss. Eine Nachversteuerung unterbleibt künftig nur noch, wenn der Auslandsverlust endgültig wird, also die ausländische Betriebsstätte bzw. das ausländische Gruppenmitglied die Verlustvorträge im Ausland nicht mehr selbst konsumieren kann.

Diese Neuregelung gilt bereits für die Veranlagungsperiode 2012.

Weitere Artikel aus Ausgabe 05/2012

Mineralölsteuer: Rückerstattung gestrichen

Möglichkeiten, die Mineralölsteuer ganz oder teilweise rückerstattet zu erhalten, wurden mit dem Sparpaket gestrichen.

Auftragsforschung: Bemessungsgrundlage erhöht

Die mit Wirkung ab der Veranlagungsperiode 2011 erfolgte Erhöhung der Forschungsprämie auf 10 % bleibt unangetastet. Ab der Veranlagung 2012 wird aber die maximale Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung auf € 1 Mio. (bisher: € 100.000) erhöht.

Halbierung der Bausparprämie

Ab dem Jahr 2013 wird die Bausparprämie halbiert.

e-Rechnung im Geschäftsverkehr mit dem Bund

Die Bundesverwaltung hat sich zum Ziel gesetzt, im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten, interne Prozesse sowie die Schnittstelle zur Wirtschaft effizient, sparsam und nachhaltig zu gestalten.

Solidarabgabe von Besserverdienern

Eine Solidarabgabe werden künftig rund 20.000 Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, leisten müssen. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu nicht mehr als 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, werden zur Kasse gebeten. Die Neuregelung gilt ab Jänner 2013 bis Ende 2016.

Einschränkung des Gewinnfreibetrags für Unternehmer

Ähnlich der Solidarabgabe bei Angestellten wird auch der Gewinnfreibetrag künftig gestaffelt. Die Staffelung ist von der Höhe des Gewinns abhängig und auf die Jahre 2013 bis 2016 befristet.

Auflösungsabgabe ab 1.1.2013

Mit dem Sparpaket 2012 wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von € 110 bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt.

Neuerungen im Sozialversicherungs-Bereich

Insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen kommen im Sozialversicherungsbereich höhere Belastungen zu. Zunächst wird ab 1.1.2013 für alle Sozialversicherungen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage um € 90 erhöht.

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