Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen im Betriebsvermögen
Die Bewertung von Beteiligungen im Anlagevermögen ist eine Thematik, die den Unternehmer jedes Jahr beschäftigt. Er hat nämlich anhand von Vergleichsdaten zu prüfen, ob die Beteiligung, die im Betriebsvermögen gehalten wird, an Wert verloren hat oder nicht. Weiters ist zu prüfen, ob der Wertverlust von Dauer ist.
Im Falle eines dauerhaften Wertverlusts muss oder kann der Unternehmer seine Beteiligung abschreiben. Im Rahmen der Bewertung von Beteiligungen besteht jedoch für alle Bilanzierer das Wahlrecht, eine Teilwertabschreibung auch vorzunehmen, wenn der Wertverlust nicht von Dauer ist. Hat daher eine Beteiligung an Wert verloren, darf eine sogenannte Teilwertabschreibung vorgenommen werden, die zu einer Reduzierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und somit zu einer Senkung der Steuerlast führt.
Hälfte der Teilwertabschreibungen geht verloren
Laut dem Budgetbegleitgesetz 2011 kürzen künftig vorzunehmende Teilwertabschreibungen oder sonstige Substanzverluste (etwa Veräußerungs- und Abschichtungsverluste), sofern sie nicht mit Veräußerungsgewinnen oder mit Zuschreibungen bei Beteiligungen gegenverrechnet werden können, nur noch zur Hälfte die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die andere Hälfte der Teilwertabschreibung oder des Substanzverlustes geht unwiderruflich verloren.
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2011 wurde nunmehr festgelegt, dass diese Bestimmung am 1. April 2012 in Kraft tritt. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 hält jedoch eine weitere Überraschung in diesem Zusammenhang bereit. War es bisher so, dass diese Verschärfung lediglich für Beteiligungen in Kraft treten sollte, die ab dem 1. Jänner 2011 erworben wurden, soll nun die eingeschränkte Verwertung der Teilwertabschreibung und sonstigen Substanzverluste für alle Beteiligungen im Betriebsvermögen gelten, unabhängig von deren Anschaffungszeitpunkt.
Wahlrecht einer Teilwertabschreibung ausüben?
Daher ist nun besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob im Rahmen der Bewertung von Beteiligungen nicht das Wahlrecht einer Teilwertabschreibung ausgeübt werden sollte, da zukünftige Teilwertabschreibung oder Substanzverluste nur noch zur Hälfte die Bemessungsgrundlage reduzieren. Ähnliche Überlegungen gelten für den vorzeitigen Verkauf von unrentablen Beteiligungen.
Weitere Artikel aus Ausgabe 09/2011
Steuern sparen durch Sonderausgaben
Bei den Sonderausgaben handelt es sich um ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Steuerzuckerl. Innerhalb des Begriffs Sonderausgaben unterscheidet man die Topfsonderausgaben, wie bestimmte (freiwillige) Versicherungen, die Anschaffung von Genussscheinen und junger Aktien sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung. Diese Aufwendungen kürzen nicht in voller Höhe das steuerpflichtige Einkommen, sondern lediglich zu einem Viertel.
Vorteile bei Betriebsübertragung durch das NeuFöG
Aufgrund der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Betriebsübertragungen die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag von € 75.000 ermäßigt oder sie fällt bei Einheitswerten bis zu € 75.000 nicht an.
Keine doppelte Prüfung der Kommunalsteuer
Seit einigen Jahren werden die lohnabhängigen Abgaben entweder von der Finanzverwaltung oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger geprüft. Dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer zusammen durch nur eine Prüfung von einer einzelnen Stelle geprüft werden, ist auch ein Vorteil für die Unternehmen.
Kinderbetreuungskosten – aktuelle Neuerungen
Seit 2009 können Eltern die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis 10 Jahren steuerlich als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Damit können bis zu € 2.300 pro Jahr und Kind als Kinderbetreuungskosten angesetzt werden, wenn die Betreuung entweder in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt.
Umsatzsteuer bei Eigenimport von PKWs
Bei einem Eigenimport von neuen PKWs aus der EU sollte man nicht blauäugig ans Werk gehen. Denn der Import von PKWs ist neben der ebenfalls verpflichtenden Abfuhr der Normverbrauchsabgabe insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer mit steuerlichen Tücken belastet.
Dauerrechnungen bei Vermietung
Sogenannte Dauerrechnungen, manchmal auch Anzahlungsrechnungen genannt, werden vor allem bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Pacht-, Leasing- und Wartungsverträgen angewendet. Sie haben den Vorteil, dass nicht für jedes Abrechnungsintervall eine eigene Rechnung ausgestellt werden muss.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte
Staatsangehörige aus Drittstatten, die in Österreich leben und arbeiten wollen, benötigen eine behördliche Erlaubnis. Mit 1.7.2011 wurde die Zulassung von Arbeitskräften aus Drittländern grundlegend geändert.
Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen erweitert
Zunehmend versuchen gesetzliche Regelungen Abgabenbetrug oder die Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verhindern. Betroffen sind davon insbesondere Unternehmer, die Bauleistungen erbringen. Diese Unternehmer haften nun auch für die vom Subunternehmer abzuführenden lohnabhängigen Abgaben bis zu 5% des geleisteten Werklohnes.