Kinderbetreuungskosten – aktuelle Neuerungen
Seit 2009 können Eltern die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis 10 Jahren steuerlich als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Damit können bis zu € 2.300 pro Jahr und Kind als Kinderbetreuungskosten angesetzt werden, wenn die Betreuung entweder in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt.
Dabei dürfen nur die tatsächlich bezahlten Kosten angesetzt werden. Der Absetzbetrag steht bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes zu. Wenn das Kind etwa am 3. Jänner 2011 10 Jahre alt wurde, sind Kinderbetreuungskosten für das gesamte Jahr 2011 bis zum vollen Höchstbetrag von € 2.300 abzugsfähig.
Pädagogisch qualifizierte Person
Um als eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. Tagesmutter oder -vater) zu gelten, muss eine Aus- und Weiterbildung zu Kinderbetreuung und -erziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden absolviert werden. Um die Kosten für die Betreuung durch diese steuermindernd ansetzen zu können, darf sie nicht zum selben Haushalt gehören. Unter Kinderbetreuungseinrichtungen fallen zum Beispiel (Betriebs-) Kindergärten, Krippen, Horte, Tagesheime, Spielgruppen, etc.
Die Belege für die Betreuungskosten müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Hinsichtlich der Rechnung ist insbesondere zu beachten, dass diese den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Kindes sowie bei Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person auch deren Sozialversicherungsnummer und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation (Kursbestätigung) enthält.
Auch Kosten für Verpflegung und Basteln
Ursprünglich war seitens der Finanzverwaltung vorgesehen, dass etwa Kosten für Verpflegung und Basteln nicht unter die Kinderbetreuungskosten fallen. Aber was ist nun, wenn ein Kindergarten nur ein Komplettpaket anbietet, in dem alle Kosten inklusive Verpflegung und Bastelgeld miteinbezogen sind? In einem aktuellen Urteil entschied der Unabhängige Finanzsenat gegen die Finanzbehörde, dass all diese Kosten zu den Aufwendungen für eine normale Kinderbetreuung gehören. Deswegen müssen diese Kosten nicht aus dem Gesamtrechnungsbetrag herausgerechnet werden. Das Schulgeld ist jedoch auch weiterhin nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.
Weitere Artikel aus Ausgabe 09/2011
Steuern sparen durch Sonderausgaben
Bei den Sonderausgaben handelt es sich um ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Steuerzuckerl. Innerhalb des Begriffs Sonderausgaben unterscheidet man die Topfsonderausgaben, wie bestimmte (freiwillige) Versicherungen, die Anschaffung von Genussscheinen und junger Aktien sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung. Diese Aufwendungen kürzen nicht in voller Höhe das steuerpflichtige Einkommen, sondern lediglich zu einem Viertel.
Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen im Betriebsvermögen
Die Bewertung von Beteiligungen im Anlagevermögen ist eine Thematik, die den Unternehmer jedes Jahr beschäftigt. Er hat nämlich anhand von Vergleichsdaten zu prüfen, ob die Beteiligung, die im Betriebsvermögen gehalten wird, an Wert verloren hat oder nicht. Weiters ist zu prüfen, ob der Wertverlust von Dauer ist.
Vorteile bei Betriebsübertragung durch das NeuFöG
Aufgrund der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Betriebsübertragungen die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag von € 75.000 ermäßigt oder sie fällt bei Einheitswerten bis zu € 75.000 nicht an.
Keine doppelte Prüfung der Kommunalsteuer
Seit einigen Jahren werden die lohnabhängigen Abgaben entweder von der Finanzverwaltung oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger geprüft. Dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer zusammen durch nur eine Prüfung von einer einzelnen Stelle geprüft werden, ist auch ein Vorteil für die Unternehmen.
Umsatzsteuer bei Eigenimport von PKWs
Bei einem Eigenimport von neuen PKWs aus der EU sollte man nicht blauäugig ans Werk gehen. Denn der Import von PKWs ist neben der ebenfalls verpflichtenden Abfuhr der Normverbrauchsabgabe insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer mit steuerlichen Tücken belastet.
Dauerrechnungen bei Vermietung
Sogenannte Dauerrechnungen, manchmal auch Anzahlungsrechnungen genannt, werden vor allem bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Pacht-, Leasing- und Wartungsverträgen angewendet. Sie haben den Vorteil, dass nicht für jedes Abrechnungsintervall eine eigene Rechnung ausgestellt werden muss.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte
Staatsangehörige aus Drittstatten, die in Österreich leben und arbeiten wollen, benötigen eine behördliche Erlaubnis. Mit 1.7.2011 wurde die Zulassung von Arbeitskräften aus Drittländern grundlegend geändert.
Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen erweitert
Zunehmend versuchen gesetzliche Regelungen Abgabenbetrug oder die Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verhindern. Betroffen sind davon insbesondere Unternehmer, die Bauleistungen erbringen. Diese Unternehmer haften nun auch für die vom Subunternehmer abzuführenden lohnabhängigen Abgaben bis zu 5% des geleisteten Werklohnes.