Haftung im Zuge eines Unternehmenserwerbs
Bei jedem Unternehmenserwerb stellt sich die Frage nach der Haftung für die Altschulden des Übergebers. Neben den Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder der Bank ist auch auf Ansprüche des Fiskus oder der Sozialversicherung zu achten.
Ein Übernehmer haftet für alle unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten, die er kannte oder kennen musste, wobei die Haftung mit dem Wert des übernommenen Vermögens des Unternehmens begrenzt ist. Gemäß den Bestimmungen des Unternehmergesetzbuches (UGB) übernimmt der Nachfolger die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Übergebers mit den bis zum Zeitpunkt der Übergabe begründeten Rechten und Pflichten (Verbindlichkeiten), sofern das Unternehmen fortgeführt wird. Die Firmen(-wortlaut)fortführung spielt dabei keine Rolle. Auch wenn der Erwerber dabei in einzelne unternehmensbezogene Verträge nicht eintritt, haftet er für die entsprechenden Verbindlichkeiten. Er kann sich davon nur durch eine explizit anders lautende Vereinbarung befreien, die auch zum Firmenbuch einzutragen ist.
Arbeitnehmeransprüche
Im Fall eines Überganges von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen neuen Inhaber regelt das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) das Schicksal von Arbeitsverhältnissen. Der Erwerber tritt als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträge ein (inkl. betrieblicher Pensionszusagen). Sollte der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die betriebliche Pensionszusage nicht mit übernehmen, kann der Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Erwerber haftet für die im letzten Jahr vor der Übereignung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge. Wird jedoch eine Anfrage bei der Sozialversicherung (mit Zustimmung des Übergebers) gestellt, haftet der Erwerber nur in Höhe jenes Betrages, den ihm die Sozialversicherung als Rückstand bekannt gibt.
Abgabenschulden
Abgabenschulden sind persönliche, nicht übertragbare Schulden. Der Erwerber eines Unternehmens haftet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für die Abgabenschuld des Vorgängers. Im Falle einer Einzelrechtsnachfolge (Schenkung, Kauf,....) haftet der Erwerber des Unternehmens für alle betrieblichen Abgaben und Steuern (etwa Umsatz-, Kommunal-, Lohnsteuer) für das laufende und das Vorjahr – rückwirkend also bis zu 24 Monate. Er haftet aber nicht für die unbeglichenen Einkommensteuern des Veräußerers. Bei einer Erbschaft jedoch gehen alle offenen Abgabenschulden auf den Erben über – auch die Einkommensteuer!
Betriebsanlagengenehmigungen
Damit Sie Probleme in Folge von Unregelmäßigkeiten beim Übergeber vermeiden können, sollte geprüft werden, ob alle baulichen Maßnahmen der Behörde gegenüber angezeigt und genehmigt wurden.
Um derartige Haftungen zu vermeiden, sind die Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Übergebers und die frühzeitige Planung der Übernahme, verbunden mit entsprechender Beratung durch uns, unerlässlich!
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