Das Abgabenänderungsgesetz 2011
Am 8. Juli 2011 wurde im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2011 beschlossen. Die folgenden Punkte geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Bereich des Ertragsteuerrechts.
Montageprivileg
Aufgrund des neu geregelten Montageprivilegs sind künftig 60% der laufenden monatlichen Einkünfte steuerbefrei, soweit diese nicht die Höchstbemessungsgrundlage des ASVG (Wert 2011: € 4.200 pro Monat) überschreiten. Der lohnsteuerfreie Teil der Einkünfte ist auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Lohnabgaben, diese werden also nur von den verbleibenden 40% berechnet.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Montageprivilegs:
- Der ausländische Einsatzort muss mindestens 400 km Luftlinie vom österreichischen Staatsgebiet entfernt sein.
- Die Entsendung darf nicht in eine Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgen und
- muss ununterbrochen mindestens ein Monat dauern.
- Die Arbeit ist unter erschwerten Bedingungen zu leisten.
Kirchenbeitrag
Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ab 2012 jährlich bis zu einer Höhe von € 400 als Sonderausgabe absetzbar.
Spenden
Ab 2012 sind Spenden an Freiwillige Feuerwehren als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abzugsfähig. Außerdem können sich künftig auch Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie Tierheime in die Liste von begünstigten Spendenempfängern eintragen lassen, damit Spenden an sie steuerlich absetzbar sind.
Neues Vermögenszuwachssteuersystem erst ab 1. April 2012
Das Inkrafttreten des neuen Kapitalerwerbssteuer (KESt)-Systems wird von 1. Oktober 2011 auf 1. April 2012 verschoben, um den Banken mehr Zeit für die Vorbereitung und technische Umsetzung zu geben. Damit einher geht die Verlängerung der entsprechenden Übergangsbestimmungen (z.B. Spekulationsfrist von Wertpapieren).
Verlustverwertung Kapitalanlage
Substanzverluste von Wertpapieren im Betriebsvermögen können mit entsprechenden Gewinnen von Wertpapieren ausgeglichen werden. Ein danach noch vorhandener Verlust kann bis zur Hälfte mit anderen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften ausgeglichen werden.
KESt-Abzug bei Wegzug
Wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug aus Österreich meldet, ist die Bank zum Kapitalertragsteuer (KESt)-Abzug auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen verpflichtet. Der Abzug kann unterbleiben, wenn bei der Bank ein Bescheid über die Wegzugbesteuerung vorgelegt wird.
Weitere Artikel aus Ausgabe 08/2011
Appartementvermietung an Sommerfrischler
Aus steuerrechtlicher Sicht kann die Appartementvermietung entweder eine Vermietungstätigkeit darstellen oder einen Gewerbebetrieb begründen. Sogar wenn die Tätigkeit aus gewerberechtlicher Sicht keinen „Gewerbebetrieb“ begründet, kann steuerlich ein solcher vorliegen.
Information über das Gehalt in Stelleninseraten
Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz beinhaltet eine Verpflichtung für Arbeitgeber, künftig das geplante Entgelt in Stellenausschreibungen anzugeben. Arbeitgeber und Arbeitsvermittler müssen das kollektivvertragliche Mindestentgelt bekannt geben.
Haftung im Zuge eines Unternehmenserwerbs
Bei jedem Unternehmenserwerb stellt sich die Frage nach der Haftung für die Altschulden des Übergebers. Neben den Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder der Bank ist auch auf Ansprüche des Fiskus oder der Sozialversicherung zu achten.
Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurden auch Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer getroffen. So wurde etwa neu geregelt, dass bereits die einfache Verwendung der UID-Nummer gegenüber dem Lieferanten als Verzicht auf die Erwerbsschwelle gilt.
Meldung von Begünstigten einer Privatstiftung
Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde im Privatstiftungsgesetz verankert, dass der Stiftungsvorstand die festgestellten Begünstigten unverzüglich dem zuständigen Finanzamt elektronisch mitteilen muss.
Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Rechnung zulässig!
Im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung wird manchmal festgestellt, dass eine Rechnung aus einem Vorjahr formal fehlerhaft ist. Wenn der Vorsteuerabzug dabei gutgläubig vorgenommen wurde, kann der Mangel durch Beibringung einer korrigierten Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden.