Steuerliche Behandlung von Gutscheinen
Gutscheine sind auch in Unternehmen beliebte Weihnachtsgeschenke. In diesem Zusammenhang sind Unternehmer aus steuerlicher Sicht mit drei Themengebieten konfrontiert.
Erstens geht es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Verkauf eines Gutscheins steuerlich gesehen eine Einnahme darstellt. Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner liegt im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe gegen Bezahlung ein steuerpflichtiger Erlös vor. Der Bilanzierer hat hingegen in Höhe des vereinnahmten Gutscheinbetrages eine Verbindlichkeit einzustellen, die erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins gegen ein Ertragskonto aufzulösen ist.
Bereich der Umsatzsteuer
Zweitens sind Gutscheine im Bereich der Umsatzsteuer folgendermaßen einzuordnen: Der Verkauf von Gutscheinen, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannter sonstiger Leistungen durch den Gutschriftsaussteller berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Der Unternehmer hat die darauf entfallende Umsatzsteuer erst dann abzuführen, wenn der Kaufgutschein eingelöst wird. Ist die durch den Gutschein versprochene Leistung allerdings genau bezeichnet, liegt eine bereits mit Gutscheinverkauf umsatzsteuerpflichtige Anzahlung vor (etwa bei Besuch einer Theatervorstellung an einem bestimmten Tag).
Gutscheine, die im Falle einer Einlösung zu einer Preisreduktion eines Produktes führen, wirken sich umsatzsteuerlich immer erst bei Geschäftsabschluss aus. Einkommensteuerlich sind solche Gutscheine erst im Zeitpunkt der Einlösung als Kaufpreisminderung zu berücksichtigen.
Gutscheine bis zu € 186 jährlich
Schließlich ist bei der Schenkung von Gutscheinen an Dienstnehmer folgendes zu beachten: jährlich können bis zu einem Wert von maximal € 186 Gutscheine an jeden Dienstnehmer abgegeben werden, ohne dass dieser dafür Lohnsteuer zahlen muss oder der Betrag in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten einfließt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Barablöse der Gutscheine nicht möglich sein darf und dass es sich um eine generelle Zuwendung an alle Dienstnehmer aufgrund eines bestimmten Anlasses handelt (etwa Weihnachten). Der schenkende Unternehmer kann darüberhinaus die Kosten für die Gutscheine als Betriebsausgabe geltend machen.
Bewegt sich der Wert der Gutscheine im Bereich einer bloßen Aufmerksamkeit, gibt es umsatzsteuerlich keine Konsequenzen. Außerhalb dieses Bereichs stellt die Abgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch dar, wenn der Unternehmer für den Erwerb der Gutscheine über Leistungen dritter Unternehmen oder Leistungen des eigenen Unternehmens einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
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