Aus Miteigentum wird Wohnungseigentum
Die Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum führt zu einer Grunderwerbsteuerpflicht, wenn sich die bisherigen Anteile verschieben. Nimmt einer der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen vor, die zu einer nachträglichen Neufestsetzung der Nutzwerte führen, unterliegt auch dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer.
Wird an einer bisher im Miteigentum stehenden Liegenschaft Wohnungseigentum begründet, muss zunächst von einem Ziviltechniker in einem Gutachten der Nutzwert der einzelnen Räumlichkeiten im Haus festgestellt werden. Die Nutzwerthöhe wird nicht nur von der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte bestimmt, sondern kann sich auch durch andere Faktoren (Stockwerkslage, hof- oder straßenseitig, Büroräumlichkeiten versus Abstellraum) erhöhen oder mindern. Im Grundbuch scheint bei jedem Wohnungseigentümer der Nutzwert seiner Wohnungseigentumsobjekte im Verhältnis zum Gesamtnutzwert der Liegenschaft auf.
Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsverschiebung
Die Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum führt zu einer Grunderwerbsteuerpflicht, wenn sich die Anteile der bisherigen Miteigentümer verschieben. Nur der „Mehrerwerb“ unterliegt dabei der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist die für den „Mehrerwerb“ vereinbarte Gegenleistung. Fehlt eine vereinbarte Gegenleistung bzw. wurde Unentgeltlichkeit vereinbart, ist die Grunderwerbsteuer vom anteiligen 3-fachen Einheitswert des „Mehrerwerbs“ zu berechnen.
Werden nach der Wohnungseigentumsbegründung von zwei Wohnungseigentümern die Eigentumswohnungen ausgetauscht, liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vor. Der Grunderwerbsteuer unterliegt jeweils der Verkehrswert der hingegebenen Eigentumswohnung, mindestens jedoch deren 3-facher Einheitswert.
Nimmt einer der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen vor, die zu einer nachträglichen Neufestsetzung der Nutzwerte führen, so unterliegt dieser Vorgang ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist hier der Wert der anteiligen Investition, mindestens jedoch der 3 fache Einheitswert.
Grunderwerbsteuer ist „Solidarschuld“
Die Grunderwerbsteuer ist eine so genannte „Solidarschuld“. Jeder am Erwerbsvorgang Beteiligte kann zur Gänze von der Abgabenbehörde zur Grunderwerbsteuerzahlung herangezogen werden. Diese gesetzlich normierte Solidarschuld kann nicht durch abweichende vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Allerdings können die Vertragspartner bestimmen, wer von ihnen die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Eine Verletzung dieser Vereinbarung macht den vertragsbrüchigen Partner schadenersatzpflichtig.
Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2011
Absetzposten Kinderbetreuung
Seit 2009 können Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 10. Geburtstag (bei behinderten Kindern bis zum 16. Geburtstag) als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
Spenden – nutzen Sie heuer noch die höhere Absetzbarkeit!
Wer sein Geld nicht nur karitativ, sondern auch steuerwirksam einsetzen möchte, sollte noch heuer spenden. Wer jedoch Tier- und Umweltschutzorganisationen oder Feuerwehren unterstützen möchte, sollte im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit besser auf 2012 warten.
Auslandsmontage 2012
Nachdem 2011 nur eine Übergangsregelung gegolten hat, wurde das Montageprivileg für Arbeitnehmer im Anlagenbau ab 1.1.2012 endgültig neu geregelt.
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern einen Zuschuss in Höhe von 50% des Entgeltfortzahlungsaufwandes infolge Krankheit oder Unfall ihrer Dienstnehmer an.
Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung mit Treuhänder
Ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis hatte in der Sache „Grunderwerbsteuerpflicht auslösende Anteilsvereinigung bei Zwischenschaltung eines Treuhänders“ für Aufruhr gesorgt. Viele glaubten, dass damit der Grunderwerbsteuer vermeidenden Zwischenschaltung eines Treuhänders endgültig ein Ende gesetzt wurde. Dem ist aber nicht so.
Die neue Finanzpolizei und ihre Befugnisse
Die 2011 aus der Taufe gehobene Finanzpolizei ist der Nachfolger der Sondereinheit „KIAB“. Ein neuer Name und erweiterte Befugnisse sollen die programmierte Zielsetzung unterstreichen, Abgaben- und Sozialbetrug effektiver und rascher zu bekämpfen.
Steuerliche Behandlung von Gutscheinen
Gutscheine sind auch in Unternehmen beliebte Weihnachtsgeschenke. In diesem Zusammenhang sind Unternehmer aus steuerlicher Sicht mit drei Themengebieten konfrontiert.
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern
Wenn Kapitalgesellschaften mit ihren Gesellschaftern Verträge abschließen, sind oftmals steuerlich unerwünschte Nebenwirkungen die Folge.