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Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung mit Treuhänder

Ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis hatte in der Sache „Grunderwerbsteuerpflicht auslösende Anteilsvereinigung bei Zwischenschaltung eines Treuhänders“ für Aufruhr gesorgt. Viele glaubten, dass damit der Grunderwerbsteuer vermeidenden Zwischenschaltung eines Treuhänders endgültig ein Ende gesetzt wurde. Dem ist aber nicht so.

Wie schon der Verwaltungsgerichtshof festhielt, hat nun auch das Finanzministerium in einem Erlass klargestellt, dass die Zwischenschaltung eines nur einen „Zwerganteil“ haltenden Treuhandgesellschafters keinen Missbrauch darstellt. Somit kann durch Zwischenschaltung eines Treuhänders eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung weiterhin vermieden werden. Allerdings kann es im Einzelfall sehr wohl zur Unterstellung eines Missbrauchs kommen, selbst wenn rechtlich die Zwischenschaltung eines Treuhänders ein zulässiger Weg zur Vermeidung der grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsvereinigung ist.
Offen bleibt somit trotz Erlass des Finanzministeriums und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ob nur vertragliche Gestaltungen wie im entschiedenen Fall, die es dem Mehrheitsgesellschafter (Treugeber) jederzeit ermöglichen, das volle Eigentumsrecht an sich zu ziehen, einen Missbrauch darstellen.

Tipp: Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich einer Missbrauchsqualifikation sollten die Beteiligten die wirtschaftlichen Hintergründe für die Zwischenschaltung eines Treuhänders vorsorglich dokumentieren. Denn ein Missbrauchsvorwurf ist schnell vom Tisch, wenn die gewählte Konstruktion auch bei Wegdenken des Steuervorteils wirtschaftlich Sinn macht.

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