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Steuerliche Rahmenbedingungen für Pflegepersonal

Der Bedarf von Pflegepersonal in Privathaushalten steigt Fraglich in diesem Zusammenhang ist, wie diese Pflegekräfte steuerrechtlich einzuordnen sind, insbesondere, ob sie eine selbstständige Betreuungstätigkeit ausüben oder nichtselbstständige Dienstnehmer sind. Für die Beurteilung, ob ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt, sind der Vertragsinhalt und das Wirken der Pflegeperson entscheidend.

Betreuung im Rahmen einer nichtselbstständigen Tätigkeit

Wenn die Betreuungsperson für eine Trägerorganisation (z.B. Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe etc. tätig ist, dann treffen die pflegebedürftige Person keine Melde- oder Mitteilungspflichten. Ist die Betreuungsperson allerdings bei keiner Trägerorganisation angestellt und schließt sie den  Dienstvertrag direkt mit der zu betreuenden Person ab, dann treffen die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) die Pflichten eines Arbeitgebers.
Das bedeutet, dass die betreute Person die Betreuungsperson bei der Sozialversicherung anzumelden, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, für die Betreuungsperson ein Lohnkonto zu führen hat und monatlich die berechnete Lohnsteuer und die Dienstgeberbeiträge (nur wenn die monatliche Bezüge höher als € 1.095 sind) abzuführen sind. Kommunalsteuer fällt für Privathaushalte nicht an. Der Arbeitgeber (= pflegebedürftige Person) muss den Jahreslohnzettel bis Ende Jänner (bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar) dem Finanzamt übermitteln und haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.

Betreuung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit

Wenn die pflegebedürftige Person einen Werkvertrag mit einer selbstständig tätigen Betreuungsperson abschließt, muss sich die betreute Person um keine Melde- oder Mitteilungsverpflichtungen kümmern. Die selbstständig tätige Betreuungsperson bezieht Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und muss ab einem jährlichen Einkommen von € 11.000 eine Steuererklärung abgeben.
Zum steuerpflichtigen Einkommen gehören neben den vertraglich vereinbarten Honorarnoten auch Sachbezüge für die Bereitstellung von Kost und Quartier (derzeit € 196,20 pro Monat bzw. € 6,54 pro Tag), falls die Betreuungsperson im Haushalt der pflegebedürftigen Person wohnt. Als Betriebsausgaben kann die Betreuungsperson ihre tatsächlichen Ausgaben angeben oder die Basispauschalierung in Höhe von 12 % der Einnahmen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen. Selbstständige Pflegepersonen brauchen bis zu Jahreseinnahmen von € 36.000 keine Umsatzsteuer bei ihren Honorarnoten in Rechnung stellen.

Außergewöhnliche Belastung

Pflegebedürftige Personen können ab dem Bezug von Pflegegeld der Pflegegeldstufe 1 die mit der Hausbetreuung verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Diese Aufwendungen dürfen aber nur in dem Ausmaß als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, insoweit sie einen steuerfreien Zuschuss (z.B. Pflegegeld) übersteigen.

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