Fremdfinanzierter Beteiligungserwerb
Seit 2005 können von Kapitalgesellschaften jene Fremdfinanzierungszinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kapitalanteilen entstehen, steuerlich geltend gemacht werden. Durch das Budgetbegleitgesetz wird diese Begünstigung nun insofern eingeschränkt, als Fremdfinanzierungszinsen für die Anschaffung von Beteiligungen innerhalb eine Unternehmensgruppe nicht mehr abgezogen werden dürfen.
Aufgrund der Neuregelung sind daher Fremdfinanzierungskosten nicht abzugsfähig, wenn die Kapitalanteile nicht zum Betriebsvermögen gehören, die Kapitalanteile mittelbar oder unmittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen erworben wurden oder die Kapitalanteile von einem beherrschenden Gesellschafter (20% Beteiligungsquote) erworben wurden.
Vermeidung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen
Weiters sind auch Fremdfinanzierungszinsen im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen und Zuschüssen nicht abzugsfähig, wenn mit den damit gewonnen liquiden Mitteln solche Kapitalanteile erworben werden.
Die Auswirkungen der neuen Regelung könnten durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen vermieden werden; etwa wenn anstelle eines Kapitalanteils ein Anteil an einer Personengesellschaft erworben wird (z.B. durch eine dem Kauf vorangegangene Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft).
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