15 Jahre Beobachtungszeitraum bei Liebhaberei
Die Frist zur Erlassung endgültiger Bescheide zur steuerlichen Anerkennung bestimmter Tätigkeiten wurde von der Finanz von 10 auf 15 Jahre verlängert.
Im Steuerrecht spricht man von Liebhaberei, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die auf die Lebensführung oder auf persönliche Neigungen zurückzuführen sind. Erwirtschaftet eine solche Tätigkeit Verluste, können diese im Rahmen der Einkommensteuer nicht geltend gemacht werden. Weist man allerdings anhand einer Prognoserechnung nach, dass aus der Tätigkeit ein Gesamtgewinn resultiert, sind auch die Verluste aus der Anfangsphase steuerlich zu berücksichtigen.
Verluste der letzten 15 Jahre nachversteuern?
Da die Finanzverwaltung in diesen Belangen vorsichtig agiert, erlässt sie zunächst sogenannte "vorläufige Bescheide", die später durch endgültige Bescheide ersetzt werden und dabei in jede Richtung geändert werden können.
Bisher musste ein endgültiger Bescheid vor Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Einkommensteuerschuld erlassen werden. Diese Frist wurde nun auf 15 Jahre verlängert Sofern also die Finanzverwaltung eine Tätigkeit zunächst als gewinnbringend qualifiziert hat und nach 15 Jahren dann aber feststellt, dass kein Gesamtgewinn erwirtschaftet wurde (und somit Liebhaberei vorliegt), müssen sämtliche geltend gemachten Verluste der letzten 15 Jahre nachversteuert werden. Erwirtschaftete Gewinne müssten aber auch nicht versteuert werden.
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