Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen für Gebäude
Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen sind auch aufgrund des bloßen zeitlichen Zusammenhanges mit dem Kauf und dem Verhältnis der Höhe der Aufwendungen zum Kaufpreis nicht zu aktivieren. Dies gilt sowohl für den betrieblichen als auch für den außerbetrieblichen Bereich.
Anschaffungsnahe (= nachgeholte) Erhaltungsaufwendungen sind Aufwendungen, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft stehen. Bisher mussten solche Aufwendungen aktiviert werden, weil der Kaufpreis der Liegenschaft deswegen niedriger ist, weil nicht der Verkäufer, sondern erst der Käufer diese Aufwendungen tätigt. Die Aktivierung sollte eine Gleichstellung mit einem Käufer herstellen, dessen erworbene Liegenschaft vor der Veräußerung verbessert wurde und der deshalb einen höheren (aktivierungspflichtigen) Kaufpreis zu zahlen hatte.
Einkommenssteuerrichtlinien mit 1.1.2011 geändert
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht aber mittlerweile nicht mehr von einer Aktivierungspflicht aus. Als Reaktion auf den VwGH wurden die Einkommenssteuerrichtlinien mit 1.1.2011 geändert. Danach sind anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen auch aufgrund des bloßen zeitlichen Zusammenhanges mit dem Kauf und dem Verhältnis der Höhe der Aufwendungen zum Kaufpreis nicht zu aktivieren. Dies gilt sowohl für den betrieblichen als auch für den außerbetrieblichen Bereich der Vermietung und Verpachtung. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft sind die allgemeinen Aktivierungsregeln für Gebäudeaufwendungen zu beachten.
Offene Verfahren: Option zur Rechtslage ab 1.1.2011 möglich
Für bis 31.12.2010 aktivierte Aufwendungen ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) weiterhin fortzusetzen. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann jedoch in offenen Verfahren jene Rechtslage angewendet werden, die für ab 1.1.2011 anfallende Erhaltungsaufwendungen gilt.
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