Zwangsstrafen bei versäumter Firmenbuch-Offenlegung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde - trotz vehementem Widerspruchs durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder - eine drastische Verschärfung in der Bestrafung von zu spät übermittelten Jahresabschlüssen beschlossen.
Die Geschäftsführer von GmbHs haben laut dem Unternehmergesetzbuch binnen fünf Monaten einen Jahresabschluss aufzustellen und sind für die Übermittlung des Jahresabschlusses an das zuständige Firmenbuch binnen neun Monaten ab Bilanzstichtag verantwortlich. Das gilt auch für die Vertreter von AGs, mittelgroßen und großen Genossenschaften sowie GmbH & Co KGs, deren einziger voll haftender Gesellschafter eine GmbH ist.
Zwangsstrafe von € 700
Das Firmenbuchgericht muss (!) ab 2011 eine Zwangsstrafe von € 700 (fixe Untergrenze) ohne vorausgehende Androhung verhängen, wenn der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von neun Monaten ab Bilanzstichtag an das Firmenbuch übermittelt wird. Kommen die Geschäftsführer oder Vorstände der Offenlegungspflicht weiterhin nicht nach, ist die Zwangsstrafe im Abstand von zwei Monaten auch wiederholt festzusetzen. Sie erhöht sich bei mittelgroßen oder großen Gesellschaften auf das Drei- bzw. Sechsfache.
Als wesentliche Neuerung trifft nun neben den Geschäftsführern und Vorständen auch die Kapitalgesellschaft selbst die Pflicht zur Offenlegung. Sie ist mit den selben Konsequenzen aus der Nichtoffenlegung zu belasten. Gibt es etwa zwei Geschäftsführer, so beträgt die Zwangsstrafe künftig pro Festsetzung € 2.100 (zwei Geschäftsführer plus Gesellschaft = 3 x € 700 = € 2.100).
Bis 28.2.2011 noch offene Jahresabschlüsse straffrei nachreichen
Die Zwangsstrafen werden ab 1.3.2011 für alle bis dahin nicht eingereichten Jahresabschlüsse festgesetzt; unabhängig davon, welches Abschlussjahr betroffen ist. Überprüfen Sie daher umgehend, ob für die vergangenen Jahre sämtliche Jahresabschlüsse Ihrer Gesellschaft an das Firmenbuch übermittelt wurden, denn nur bis 28.2.2011 können alle noch offenen Jahresabschlüsse straffrei beim Firmenbuchgericht nachgereicht werden.
Gegen die Zwangsstrafverfügung kann beim zuständigen Firmenbuchgericht binnen 14 Tagen ein begründeter Einspruch erhoben werden, wodurch die Zwangsstrafverfügung außer Kraft tritt und ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. In diesem Verfahren kann, sofern das Verfahren nicht einzustellen ist, eine Zwangsstrafe zwischen € 700 und € 3.600 verhängt werden. Der Beschluss, der vom Firmenbuchgericht darüber zu erlassen ist, muss auf Kosten des Bestraften im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht werden.
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