Seitenbereiche
Aktuelles

NEU: Reinigungsleistung als Bauleistung

Um die Steuermoral in der Baubranche in den Griff zu bekommen, hat der Gesetzgeber 2002 das System des Übergangs der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ("Reverse Charge System") auch auf Bauleistungen ausgeweitet. Der Katalog der Bauleistungen wurde mit 1.1.2011 auf Reinigungsleistungen ausgeweitet.

Als Folge dessen stellt der die Bauleistung erbringende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und kassiert von seinem Kunden (= Empfänger der Bauleistung) nur den Nettobetrag ein, während der Kunde den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuliefern hat.

Allerdings ist nicht jeder "Kunde" eines Bauleistungen erbringenden Unternehmers zur Umsatzsteuerabfuhr verpflichtet, sondern nur jener,

  • der üblicherweise Bauleistungen erbringt (etwa ein Tischler, der eine Bauleistung von einem Schlosser bezieht) oder
  • der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde (etwa ein Generalunternehmer, wenn er Bauleistungen von den Subunternehmern bezieht).

Was zählt zu den Reinigungsleistungen?

Das Finanzministerium beschränkt den Begriff "Reinigungsleistung" nicht nur auf die Bauendreinigung, sondern sieht auch in folgenden Reinigungsleistungen eine "Bauleistung":

  • Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools sowie
  • von Kanälen (Kanalspülung, Behebung von Verstopfungen etc.) und
  • von Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung etc.)
  • Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhaus und WC-Anlagen)

Keine als Bauleistung zu qualifizierende "Reinigungsleistung" liegt in den folgenden Fällen vor:

  • Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Entfernung des Laubs, Rasenpflege etc.)
  • Reinigung von losen, nicht mit dem Gebäude verbundenen Textilien (Reinigung eines losen Teppichs, von Tisch- und Bettwäsche etc.)

Folgen für Vermieter, Wohnungseigentumsgemeinschaften und Hausverwalter

Vermieter und Wohnungseigentumsgemeinschaften sowie Hausverwalter erbringen üblicherweise keine Bau- oder Reinigungsleistungen und werden auch nicht mit der Erbringung von Bau- oder Reinigungsleistungen beauftragt. Sie treten vielmehr in Vertretung der Hausgemeinschaft auf und agieren als Auftraggeber des Bau- oder Reinigungsleistungen erbringenden Unternehmens.
Nur für den Fall, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft im Auftrag der einzelnen Wohnungseigentümer eine Bau- oder Reinigungsleistung an ein Bauleistungsunternehmen in Auftrag gibt, müsste die Rechnung an die Wohnungseigentumsgemeinschaft netto ausgestellt werden. Dann hätte die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Umsatzsteuer für die Bauleistung an das Finanzamt abzuführen.

Weitere Artikel aus Ausgabe 03/2011

Weiterverrechnung des entgangenen Vorsteuerabzugs an den Geschäftsraummieter

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist umsatzsteuerfrei. Der Vermieter muss also nicht einen Teil an den Fiskus abliefern. Allerdings verliert er dadurch (anteilig) seinen Vorsteuerabzug, was aber vermeiden werden kann.

Advance Ruling - der neue Auskunftsbescheid des Finanzamtes

Für den Steuerpflichtigen ist es jedoch wichtig zu wissen, ob ihn eine Steuerbelastung treffen wird oder nicht. Mit einem Auskunftsbescheid erwirbt er einen Rechtsanspruch auf die darin vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung, sofern der später umgesetzte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich vom angefragten Sachverhalt abweicht.

Steigerung der Unternehmensliquidität

Nach wie vor gehen Banken bei der Finanzierung von Unternehmen äußerst restriktiv vor und sind bei der Gewährung von Kontokorrentkrediten sehr zögerlich. Unternehmensinterne Optimierungsmaßnahmen können die Abhängigkeit von Fremdfinanzierungen reduzieren und Ihren finanziellen Handlungsspielraum vergrößern.

Forschungsförderung für Klein- und Mittelbetriebe

Auch wenn man es auf den ersten Blick nicht vermuten würde - die Steuerreform 2011 bringt für innovative Unternehmer auch steuerliche Begünstigungen.

Honorare inländischer Berater ins Ausland: Meldepflicht ab € 100.000

Kaufmännische oder technische Beratungsleistungen sowie Vermittlungsleistungen inländischer Berater ins Ausland sind nun ab € 100.000 dem Finanzamt zu melden.

Krankheitskosten steuerlich geltend machen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für medizinische Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werden, wie etwa Leistungen der Alternativmedizin, nach Abzug eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.

Zwangsstrafen bei versäumter Firmenbuch-Offenlegung

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde - trotz vehementem Widerspruchs durch die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen - eine drastische Verschärfung in der Bestrafung von zu spät übermittelten Jahresabschlüssen beschlossen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK