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Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen

Grundsätzlich bemisst sich der Gewinnanspruch der Gesellschafter nach der Höhe der Beteiligung am Grundkapital, allerdings kann es auch zu einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ausschüttung kommen.
In Fällen einer vom Beteiligungsverhältnis abweichenden Verteilung der Gewinne spricht man von einer alinearen Gewinnausschüttung. Eine alineare Gewinnausschüttung ist wie eine lineare Gewinnausschüttung zu behandeln. Demnach ist die alineare Ausschüttung auf Ebene der GmbH als Gewinnverwendung und auf Ebene der Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche mit 27,5% der Kapitalertragsteuer unterliegen, anzusehen. Eine alineare Gewinnausschüttung ist steuerrechtlich nur dann zulässig, wenn diese gesellschaftlich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. Von einer gesellschaftlichen Deckung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die alineare Gewinnausschüttung im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Eine wirtschaftliche Begründung liegt beispielsweise in folgendem Fall vor:

An einer GmbH sind die beiden Gesellschafter A und B zu jeweils 50% beteiligt. Der Gesellschafter A leistet einen Zuschuss an die GmbH. Der Zuschuss ist in einer Kapitalrücklage in der Bilanz auszuweisen. Nach Auflösung der Kapitalrücklage soll der vom Gesellschafter A als Zuschuss geleistete Betrag wieder zu 100% dem Gesellschafter A zukommen. Bei einer nach den Beteiligungsverhältnissen durchgeführten Gewinnausschüttung würden allerdings nur 50% des Betrages dem Gesellschafter A zufließen. Die gewünschte Ausschüttung des Betrages in Höhe von 100% an den Gesellschafter A ist nur mithilfe einer alinearen Ausschüttung möglich. Da A den Zuschuss leistete, ist die Gewinnausschüttung auch wirtschaftlich begründet.

Weitere wirtschaftliche Begründung

Eine wirtschaftliche Begründung für eine alineare Gewinnausschüttung wäre auch gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine unentgeltliche oder zu niedrig entlohnte Arbeitsleistung im Rahmen einer Geschäftsführervergütung eine Gewinnausschüttung erhält. Fraglich ist in diesem Zusammenhang stets, ob die alineare Gewinnausschüttung aus betrieblichen oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlasst ist. Diese Einstufung ist entscheidend dafür, ob die alineare Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert wird.

Die Behandlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen hat zur Folge, dass beim Gesellschafter die Einkünfte mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert werden, dafür aber auf Ebene der GmbH keine Betriebsausgabe darstellt und somit die Bemessungsgrundlage, welche einem 25%igen Körperschaftsteuersatz unterliegt, nicht kürzt. Die Qualifizierung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat zur Konsequenz, dass diese Zahlung auf Ebene der GmbH eine Betriebsausgabe darstellt, dafür aber beim Gesellschafter dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif unterliegt.

Einstufung im Einzelfall zu prüfen

Welche Einstufung beim jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführer vorteilhafter ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Für die Einstufung als Einkünfte aus Kapitalvermögen spricht, wenn die Festlegung der alinearen Gewinnausschüttung losgelöst von einer Vergütung der Geschäftsführungstätigkeit erfolgt, beispielsweise durch einen bestimmten %-Satz vom Gewinn anstelle eines fix vereinbarten Betrages.
Wichtig ist, dass aus der Vereinbarung in diesem Zusammenhang klar hervorgeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das wirtschaftliche Risiko trägt und beispielsweise in Jahren, in welchen Verluste erzielt werden, somit keine Vergütung für seine Arbeitsleistung erhält.

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