Seitenbereiche
Aktuelles

Die Module der Gastgewerbepauschalierung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln.
Erforderlich für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zudem dürfen die Umsätze des vorangegangen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 255.000 betragen. Wird ein Betrieb neu eröffnet und kann somit nicht auf den entsprechenden Vorjahresumsatz zurückgegriffen werden, so sind die Umsätze des Jahres der Betriebseröffnung maßgeblich.

Ausgabenpauschalierung auf Basis Modulsystem

Die Verordnung sieht eine reine Ausgabenpauschalierung auf Basis der erzielten Umsätze in Form eines Modulsystems vor. Gastgewerbetreibende, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundelegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden. Das Grundpauschale stellt jedoch die „Eingangsschranke“ für die übrigen Module dar. Bei Geltendmachung sämtlicher Pauschalien betragen die Betriebsausgaben 20% des Umsatzes. Im Detail sind die einzelnen Module wie folgt ausgestaltet:

Grundpauschale: Das Grundpauschale beträgt 10% des Umsatzes, mindestens jedoch € 3.000 und höchstens € 25.500. Beträgt der Umsatz weniger als € 30.000, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 3.000 kein Verlust entstehen. Zu beachten ist, dass damit sämtliche Ausgaben abgedeckt sind - etwa auch Aufwendung für ein Arbeitszimmer im privaten Wohnbereich. Dies gilt insofern, als die Ausgaben nicht unter eine der beiden anderen Pauschalien fallen oder zusätzlich berücksichtigt werden dürfen, wie beispielsweise Ausgaben für Wareneinsatz, Löhne, Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge des Gastwirts, Abschreibungen oder Miete und Pacht.

Mobilitätspauschale: Dieses beträgt 2% des Umsatzes und kann nur bei Inanspruchnahme des Grundpauschales berücksichtigt werden. Aktuell ist das Mobilitätspauschale mit dem Höchstbetrag von € 3.672 begrenzt und umfasst sämtliche KFZ- sowie Reisekosten des Unternehmers wie etwa die Abschreibung für das betrieblich genutzte Fahrzeug oder Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft im Rahmen von Dienstreisen. Nicht inkludiert sind hingegen Reisekosten der Mitarbeiter.

Energie- und Raumpauschale
: Dieses Pauschale beträgt 8% des Umsatzes, höchstens jedoch € 20.400. Damit werden sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Gastgewerberäumlichkeiten abgegolten. Zusätzlich absetzbar sind Abschreibungen, Ausgaben für Miete und Pacht sowie Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung. Voraussetzung ist ebenfalls die Inanspruchnahme des Grundpauschales.

Zu beachten ist, dass im Falle einer Inanspruchnahme der Pauschalierung eine Bindung für das laufende und die zwei nachfolgenden Wirtschaftsjahre besteht. Eine Entscheidungsfindung kann anhand einer Gegenüberstellung der einzelnen Varianten erfolgen. Wir beraten Sie dabei gerne!

Weitere Artikel aus Ausgabe 07/2016

Hohe steuerliche Gewinne legal kürzen

Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften können in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrags einen Teil ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen.

Apothekenkonzessionen und deren steuerliche Behandlung

Der Käufer einer Apotheke hat dem Verkäufer einen dem Wert der Apotheke entsprechenden Kaufpreis zu zahlen. Der Wert der Apotheke setzt sich dabei aus dem Wert der Vermögensgegenstände, der Apothekenkonzession und einem etwaigen Firmenwert abzüglich der Schulden zusammen.

Geänderter Vorsteuerabzug bei Nächtigungsgeldern

Seit dem 1.5.2016 ist der 13%ige Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen anzuwenden. Aufgrund dieser Erhöhung muss die Berechnung des Vorsteuerabzuges bei Nächtigungsgeldern angepasst werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer mietet Gebäude von eigener GmbH

Um unerwünschte Folgen zu vermeiden, sollten Mietvereinbarungen zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer noch vor Abschluss aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sicht geprüft werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Gewerblicher Grundstückshändler – Chancen und Risiken

Die Grenzen zwischen gelegentlichen Immobilienveräußerungen und gewerblichem Grundstückshandel sind fließend. Im Hinblick auf die ertragsteuerlichen Konsequenzen ist eine fachkundige Beurteilung jedenfalls ratsam.

Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen

Grundsätzlich bemisst sich der Gewinnanspruch der Gesellschafter nach der Höhe der Beteiligung am Grundkapital, allerdings kann es auch zu einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ausschüttung kommen.

Liegenschaftsübertragung unter Zurückbehaltung des wirtschaftlichen Eigentums

Erwerbe von Grundstücken im Inland unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt), wobei der Erwerbsvorgang nicht nur durch Abschluss eines Kaufvertrages, sondern etwa auch durch Schenkung oder infolge einer Erbschaft erfolgen kann.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK