Vertretungsarzt als Dienstnehmer?
Lassen sich Ärzte im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit in der Ordination vertreten (z.B. Urlaubsvertretung), besteht bei mangelnder Ausgestaltung des Vertrages die Gefahr, dass Vertretungsärzte von der Finanzbehörde nicht als Selbständige, sondern als Dienstnehmer qualifiziert werden.
Die Folge einer solchen Dienstnehmerstellung des Vertreters ist neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen, dass der Auftraggeber (d.h. der vertretene Arzt) Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat. Rechtssicherheit gibt es jedoch aufgrund differierender Judikatur derzeit nicht. Ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen, ist im Einzelfall und letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Dabei ist entscheidend, in welchem Ausmaß folgende Elemente vorliegen:
- Persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
- Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
- Vorliegen von Unternehmerrisiko
Vertragliche Ausgestaltung zugunsten des Vorliegens von Selbständigkeit
Damit hinsichtlich der ärztlichen Vertretung die Merkmale der Selbständigkeit überwiegen, sollte aus dem Vertrag klar hervorgehen, dass dem Vertretungsarzt möglichst viel Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf seine im Rahmen der Vertretung ausgeübten Tätigkeit zukommt und damit insbesondere keine Weisungsgebundenheit besteht.
Vor dem Hintergrund einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung sollte vertraglich insbesondere vereinbart werden, dass dem Vertretungsarzt ein generelles Vertretungsrecht zukommt. Dies bedeutet, dass es dem Vertretungsarzt völlig frei stehen muss, sich nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht zu suchen bzw. ohne Verständigung des vertretenen Arztes eine Hilfskraft beizuziehen.
Unternehmerrisiko aufgrund vertraglicher Vereinbarung
Darüber hinaus soll dem Vertretungsarzt aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ein bestimmtes Unternehmerrisiko beizumessen sein. Bei Ärzten ergibt sich das Unternehmerrisiko insbesondere durch die vereinbarten Haftungsregelungen im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen. Weiters sollte fixiert werden, dass der vertretene Arzt dem Vertreter die gesamte Ordination überlässt.
Für ein Dienstverhältnis und gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen laut Verwaltungsgerichtshof etwa im Vertrag enthaltene Betreuungsgrundsätze, da daraus eine Weisungsgebundenheit abzuleiten ist.
Schädlich für die Qualifikation als Selbständiger sind darüber hinaus vertraglich vereinbarte Berichts- und Dokumentationspflichten gegenüber dem oder Unterweisungen durch den vertretenen Arzt. Derartige Vereinbarungen wären demnach zu vermeiden, um kein Dienstverhältnis zu begründen.
Hinweis: In Hinblick auf die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, kommt es nicht nur auf die vertraglich vereinbarte Regelung, sondern vielmehr auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an.
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