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SV-Überschreitungserklärung bei Neuen Selbständigen

Ab 2016 soll es für Neue Selbständige nur mehr eine Versicherungsgrenze geben und für die Überschreitung der Versicherungsgrenze sollen lediglich die Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten maßgeblich sein.
Selbständig erwerbstätige Personen, die beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und aufgrund dessen noch keiner Pflichtversicherung unterliegen, werden bei Überschreiten bestimmter Versicherungsgrenzen (= Neue Selbständige) sozialversicherungspflichtig.

Nur noch eine Versicherungsgrenze ab 2016

Bisher waren hinsichtlich der Versicherungspflicht von Neuen Selbständigen zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen zu beachten (2015: € 6.453,36  bzw. € 4.871,76). Welche Versicherungsgrenze relevant war, richtete sich bisher danach, ob neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit auch noch andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder ob etwa eine gesetzliche Pension bezogen wird.

Ab 2016 soll es für Neue Selbständige nur mehr eine Versicherungsgrenze geben, wobei die relevante Versicherungsgrenze dem 12fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entsprechen soll. Eine Beschlussfassung im Nationalrat bleibt jedoch noch abzuwarten. Ab dem Beitragsjahr 2016 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich € 4.988,64.

Überschreitung der Versicherungsgrenze

Weiters sollen zukünftig für die Überschreitung der Versicherungsgrenze lediglich die Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten der Person maßgeblich sein. Bisher wurden auch die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge im Zusammenhang mit der Überprüfung der Überschreitung den Einkünften hinzugezählt. Dies führte unter Umständen zu unsachgemäßen Ergebnissen, insbesondere wenn die Einkünfte unter der Versicherungsgrenze lagen und nur die Hinzurechnung der Beiträge zur Überschreitung und somit zu einer Pflichtversicherung führte.

Meldung bei Überschreitung der Grenzen und Strafzuschlag

Bei (voraussichtlicher) Überschreitung der genannten Versicherungsgrenzen muss der Versicherungspflichtige mit Ablauf des Beitragsjahres eine entsprechende Überschreitungsmeldung abgeben. Stellt sich nach Ablauf des Beitragsjahres jedoch heraus, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten wurde, so wird neben den Beiträgen für Pensions- und Krankenversicherung (und den Beiträgen für die Selbständigenvorsorge) noch ein Zuschlag von 9,3% der Beiträge eingehoben. Ein Strafzuschlag konnte jedoch vermieden werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Ablauf des Beitragsjahres, aber vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erfolgt ist.

Ab dem Beitragsjahr 2016 entfällt der Beitragszuschlag jedoch auch dann, wenn die versicherte Person innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsträger meldet.

Die Neuregelungen treten bzw. sollen mit 1.1.2016 in Kraft treten.

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