Arbeitgeber haftet für Pensionsschaden
Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für dessen "Pensionsschaden" falls er die Sozialversicherungsmeldung rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat.
Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine SV-Beiträge entrichtet, ergibt sich daraus ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines "Pensionsschadens". Gemäß dem Grundsatz der Schadensminderungs- bzw. Abwehrpflicht hat der Arbeitnehmer nach Bekanntwerden der SV-Pflicht einen Antrag auf Feststellung der SV-Beiträge einzubringen und die vorgeschriebenen verjährten Pensionsbeiträge nachzuentrichten.
Der Arbeitgeber, dessen rechtswidriges Verhalten den Arbeitnehmer zur Nachzahlung dieser Beiträge veranlasste, haftet grundsätzlich für den dadurch entstandenen Schaden, dessen Höhe davon abhängt, welches angemessene Entgelt dem Arbeitnehmer bei Anwendung von Arbeitsrecht im strittigen Zeitraum netto zugestanden wäre.
Auch Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig gegenüber Dienstgeber
Aber auch Arbeitnehmer können ihrem Dienstgeber gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Das Oberlandesgericht Linz entschied im Fall einer Bankangestellten, die durch massive strafbare Handlungen zum Nachteil zahlreicher Kunden den guten Ruf der Bank gefährdet hatte, dass sie der Bank für den adäquat zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand haftet.
Neben den Rechtsberatungskosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufwenden musste, hatte sie aber auch jene Anwaltskosten zu ersetzen, die der Bank in Zusammenhang mit einer Vereinbarung zur Ermöglichung einer Schadensgutmachung durch die Arbeitnehmerin entstanden sind.
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