Investitionsprämie AWS
Die Dreimonatsfrist gilt erst für Abrechnungen, die nach dem 30.09.2021 abgegeben werden. | |
Um für die beantragten unternehmerischen Neuinvestitionen auch tatsächlich die COVID-19-Investitionsprämie (iHv 7 % oder 14 %) lukrieren zu können, sind ua auch mehrere Fristen zu beachten:
Im Zuge der letzten Änderungen der maßgeblichen Förderungsrichtlinie im Mai 2021 wurde jedoch eine wichtige Ausnahme von der Dreimonatsfrist definiert: Für Abrechnungen, die der aws bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden, ist keine Abrechnungsfrist zu beachten. D.h. die Inbetriebnahme und Bezahlung der abzurechnenden Investitionen darf auch länger als drei Monate zurückliegen.
Dazu folgende Beispiele für eine fristgerechte Abrechnung:
Es ist also zu beachten, dass für sämtliche Förderanträge bzw -zusagen, bei denen die letzte Investition bis 30. Juni 2021 in Betrieb genommen UND bezahlt wurde, die Abrechnung bis 30. September 2021 durchzuführen ist. ACHTUNG: Sie als Förderwerber verlieren bei nicht fristgerechter Abrechnung den kompletten Anspruch auf die bereits zugesagte Investitionsprämie!!! Bei eine Förderhöhe ab 12.000 EUR braucht es bei der Abrechnung zusätzlich div. Bestätigungen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (neben Aktivierungsbestätigung auch Bestätigung des fristgerechten Investitionsbeginns und -abschlusses sowie der Betriebs- Sollten Sie bei Ihrer AWS Investitionsabrechnung Unterstützung benötigen, ersuchen wir Sie um zeitgerechte Kontaktaufnahme. Wir beraten Sie dazu gerne. |
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