Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung
Der Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung steht bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu. | |
Bei Einstellung der Erwerbstätigkeit winkt die steuerliche Begünstigung des Hälftesteuersatzes. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versagte nun aber einem Steuerpflichtigen dessen Inanspruchnahme, weil er die Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht als gegeben ansah. Der Steuerpflichtige stellte zwar mit 30.9. seine Erwerbstätigkeit ein und erzielte in diesem Jahr einen Veräußerungsgewinn. Ab 1.1. des Folgejahres war er dann aber bei seinem ehemaligen Unternehmen wieder beschäftigt. Der VwGH führte hierzu aus, dass es für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige seine aktive Erwerbstätigkeit mit der Betriebsveräußerung einstellt. Eine Einstellung verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben und somit war die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes zu versagen. Verschiedene steuerliche Begünstigungen Bei Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen. Um diese abzufedern, stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zur Verfügung. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes kann entweder
geltend gemacht werden.
Der in der Praxis häufigste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes ist die Vollendung des 60. Lebensjahres, verbunden mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung oder –aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht. Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Weiters ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen (etwa die tatsächliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) für die Begünstigung auch eingehalten werden. |
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