COVID-19- Steuermaßnahmengesetz
Der Nationalrat hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Dieses Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Folgenden werden ausgewählte Neuerungen überblicksmäßig dargestellt. | |
Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatzes Um die Gastronomie, die Hotellerie und die Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, zu unterstützen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % in diesen Bereichen befristet bis 31.12.2021 verlängert worden. Nicht verlängert wurde hingegen der ermäßigte Umsatzsteuersatz iHv 5% für Zeitungen und andere periodische Druckschriften. Degressive AfA Die eingeführte degressive Absetzung für Abnutzung kann für bis zum 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können. Verlängerung der Abgabenstundungen Die Zahlungsfrist für die bis 15.1.2021 bereits gestundeten Abgaben sowie für die bis Ende Februar 2021 noch fällig werdenden Abgaben wurde bis zum 31.3.2021 verlängert. COVID-19-Ratenzahlungsmodell Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Liquidität zu sichern. Kleinunternehmerpauschalierung Die Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45% der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) für produzierende Betriebe und 20% der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe. Durch das Covid-19-Steuermaßnahmengesetz ist die Höhe des Pauschales ab der Veranlagung 2021 mit € 18.900, bei Dienstleistungsbetrieben mit höchstens € 8.400 beschränkt. Pauschale Reisaufwandentschädigungen für Sportler Die Ausnahmeregelung, wonach pauschale Reiseaufwandentschädigungen für Sportler oder Schiedsrichter steuerfrei im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden konnte, steuerfrei ausgezahlt werden kann, wird bis Ende März 2021 verlängert. Spenden Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind mit 10 % des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr 2019 herangezogen werden, wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2020 und 2021 niedriger ist. Steuerrechtliche Pauschale Forderungswertberichtigung/Rückstellungen Zukünftig können im UGB-Jahresabschluss gebildete pauschale Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Erstmalig anzuwenden ist diese Neuerung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. |
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Ausfallsbonus
Die Wirtschaftshilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden um den Ausfallsbonus ergänzt. Dieser umfasst sowohl einen Bonus als auch einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II) zur Liquiditätssicherung.
Corona- Verlustersatz beantragen
Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19- Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio. zu beantragen.
Kollektivvertrag Handel: Umstieg in das neue Gehaltssystem bis spätestens 1.1.2022
Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.
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