Steueroptimierung durch Forschungsprämie
Für bestimmte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Höhe von 12% in Anspruch nehmen.
Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen; davor betrug die Forschungsprämie 10%. Von dieser steuerlichen Prämienbegünstigung umfasst ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung). Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.
Eigenbetriebliche Forschung
Die eigenbetriebliche Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden. Zudem ist für Forschungsprämien, die eine eigenbetriebliche Forschung betreffen, vom Steuerpflichtigen ein (kostenloses) Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) über FinanzOnline anzufordern.
Mithilfe dieses Gutachtens soll den zuständigen Finanzbehörden die Beurteilung, ob die geforderten inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht, erleichtert werden. Bei mehrjährigen Forschungsprojekten empfiehlt es sich, eine sogenannte Forschungsbestätigung mit anschließender Anforderung eines Projektgutachtens zu beantragen. Diese wird für einen bestimmten künftigen Zeitraum erteilt und hat zur Folge, dass sich der Steuerpflichtige für die von der Forschungsbestätigung erfassten F&E-Tätigkeiten die jährliche Beantragung eines Gutachtens bei der FFG erspart. Weiters kann auch ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage beantragt werden.
Auftragsforschung
Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut).
Darüber hinaus muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. In diesem Ausmaß kann der Auftragnehmer keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung geltend machen.
Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung – für die keine Höchstgrenze gilt – ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Ein Gutachten der FFG ist nicht erforderlich, allerdings hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
Beilage zur Steuererklärung
Sowohl für die eigenbetriebliche Forschung als auch die Auftragsforschung gilt, dass die Forschungsprämie frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides in einer geltend gemacht werden kann. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird diese dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Bei der rechtzeitigen und sachgerechten Beantragung der Forschungsprämie bzw. bei der Anforderung des entsprechenden Gutachtens der FFG und damit bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns beraten und unterstützen wir Sie gerne!
Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2016
Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung ab 2017
Ab der Veranlagung 2017 werden bestimmte Sonderausgaben automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt.
Verwertung von Verlusten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten
Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten sind nur in Höhe von 55% mit dem Gewinn eines Betriebes verrechenbar.
Export von Wein an Privatpersonen und Unternehmen
Für Winzer ohne Exporterfahrung und Vertriebspartner im Ausland stellt sich die Frage, wie eine Bestellung aus dem Ausland korrekt abgewickelt wird.
Umsatzsteuersatz bei Versandkosten
Wie geht man bei Lieferungen von Wirtschaftsgütern vor, bei denen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen?
Aktuelle Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende
Kurz vor dem Jahresende empfiehlt es sich nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG?
Eine in der Praxis häufig gestellte Frage lautet: Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem ASVG oder dem GSVG zu versichern?
Übernahme einer Konventionalstrafe
Wie wird die Übernahme einer aufgrund der Verletzung einer vereinbarten Konkurrenzklausel entstandenen Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber abgabenrechtlich behandelt?