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Aktuelles

Sozialversicherung: Verbesserungen für Unternehmer

Im Jahr 2013 wurden zwei Sozialversicherungs-Änderungsgesetze beschlossen, die einige Verbesserungen für Unternehmer unter anderem im sozialen Bereich vorsehen.

Auftraggeberhaftung im Bauwesen

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch Unternehmer ohne Arbeitnehmer in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) aufzunehmen sind, wurde zunächst vom Gesetzgeber eingeschränkt. Weiterhin können daher nur jene Unternehmer in die HFU-Liste aufgenommen werden, die Dienstnehmer im Sinne des ASVG beschäftigen. Allerdings wurde für Einzelunternehmer eine Ausnahme geschaffen: sie werden ab 1.1.2015 auch ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der GSVG aufgenommen, sofern keine SV-Beitragsrückstände in Höhe von über € 500 ausständig sind.

Weiters kann ab 1.1.2015 innerhalb einer 5-jährigen
Frist die Auszahlung eines Guthabens auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens beantragt werden.

Zinsfreie Verlängerung des Beitragsnachzahlungszeitraums für Jungunternehmer

Jungunternehmer zahlen in den ersten drei Jahren nach Gründung vorläufig verringerte Beiträge zur Sozialversicherung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage. Liegen die  tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte über dieser vorläufigen Beitragsgrundlage, kommt es zur Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Eine solche Nachzahlung musste bisher in vier Teilbeträgen innerhalb eines Jahres geleistet werden. Die neue Rechtslage sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und auf Antrag eine zinsenfreie Verlängerung des Nachzahlungszeitraums auf maximal drei Jahre zu gewähren.

Überbrückungshilfeleistung

Zum Ausgleich der finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge wird aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt einzurichtenden Überbrückungshilfefonds selbständig erwerbstätigen Kleinunternehmern in
besonders berücksichtigungswürdigen Situationen ein Zuschuss zu den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen gewährt werden. Die Bestimmung tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist vorerst auf ein Jahr befristet.

Weitere Artikel aus Ausgabe 11/2013

Neue Regelbedarfsätze 2014 bei Unterhaltsleistungen

Wohnen die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam in einem Haushalt, so leistet jener Elternteil, der den Haushalt führt und das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt, den Alimenten, verpflichtet.

Aufbewahrungspflicht von Belegen für Grundstücke

Die Reduzierung von Lagerkosten ist in der modernen Betriebswirtschaft ein zentrales Thema. Dies betrifft auch die immer größer werdende Flut an aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen.

Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein

Am 6. September 2013 hat der Liechtensteiner Landtag dem Steuerabkommen mit Österreich zugestimmt. Neben der zukünftigen Besteuerung von liechtensteinischem Kapitalvermögen regelt das Steuerabkommen auch, inwiefern eine Nachversteuerung und Legalisierung von bisher in Österreich unversteuert gebliebenem Kapitalvermögen erfolgen kann.

Künstler: Arbeitsmaterial auch weiterhin sofort abzugsfähig

In diversen Medien wurde bereits diskutiert, ob eine für Einnahmen-Ausgaben-Rechner seit 1.4.2012 geltende Einschränkung der sofortigen Absetzbarkeit von Umlaufvermögen auch für Künstler gilt. Das Finanzministerium gab nun Entwarnung.

Pendlerverordnung: Finanzministerium konkretisiert

Arbeitnehmer haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag das "kleine" oder "große" Pendlerpauschale steuerlich geltend zu machen. Welches dem Arbeitnehmer zusteht ist davon abhängig, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder nicht. Mit der im September veröffentlichten Pendlerverordnung sollen schwer zu interpretierende Begriffe näher definiert werden.

Neue Selbständige: GSVG-Pflicht überprüfen

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt von Neuen Selbständigen, dass deren betriebliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird, um eine Pflichtversicherung zu begründen.

Aus Werkvertrag wird Dienstvertrag: Unternehmer zahlt!

Bei Prüfungen durch Finanz und Sozialversicherung werden vermehrt Werkverträge und freie Dienstverhältnisse in echte Dienstverhältnisse umgewandelt. Das kann hohe Nachzahlungen des Arbeitgebers nach sich ziehen.

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