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Pendlerverordnung: Finanzministerium konkretisiert

Arbeitnehmer haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag das "kleine" oder "große" Pendlerpauschale steuerlich geltend zu machen. Welches dem Arbeitnehmer zusteht ist davon abhängig, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder nicht. Mit der im September veröffentlichten Pendlerverordnung sollen schwer zu interpretierende Begriffe näher definiert werden.

Unzumutbarkeit eines Massenbeförderungsmittels

Unzumutbarkeit bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn zumindest für die Hälfte der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder die Zeitdauer der Benützung 120 Minuten übersteigt. Dagegen ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei einer Zeitdauer von bis zu 60 Minuten stets zumutbar. Liegt die Zeitdauer zwischen 60 Minuten und 120 Minuten, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar, wenn eine entfernungsabhängige Höchstdauer von 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro angefangenen Kilometer überschritten wird.

Bestimmung der Zeitdauer

Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Arbeitsende bis zum Eintreffen in der Wohnung, wobei Wartezeiten zu berücksichtigen sind und die jeweils längere Zeitdauer maßgeblich
ist. Weiters ist bei der Berechnung das schnellst mögliche Verkehrsmittel sowie eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen, jedoch immer unter der Bedingung,
dass für mehr als die Hälfte der Strecke ein Massenbeförderungsmittel verwendet wird.

Ermittlung der Wegstrecke

Die Verordnung regelt auch, wie die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt wird. Hierfür ist jene Strecke maßgeblich, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, eines privaten PKWs oder auf Gehwegen zurückgelegt werden muss. Dabei sind jene Verhältnisse maßgeblich, die in einem Zeitraum von 60 Minuten vor Arbeitsbeginn bzw. nach Arbeitsende herrschen. Bei gleitender Arbeitszeit ist jenes Massenbeförderungsmittel zu
wählen, welches der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit am besten entspricht.

Damit diese Berechnung erleichtert wird, ist die Einrichtung eines Pendlerrechners beim Finanzministerium vorgesehen, mit Hilfe dessen die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels beurteilt werden soll. Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck und ist der Inanspruchnahme des Pendlerpauschales zu Grunde zu legen.

Die Pendlerverordnung tritt mit 1. Jänner 2014 bzw. für Veranlagungen für das Kalenderjahr 2014 in Kraft.

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