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Jobticket für alle

Seit 1.1.2013 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket (Fahrkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels) zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pendlerpauschale haben oder nicht.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines steuerfreien Jobtickets ist die Zurverfügungstellung einer Streckenkarte durch den Arbeitgeber für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sofern keine Streckenkarten angeboten werden, können auch Netzkarten vom Arbeitgeber überlassen werden. Weiters muss die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt sein und neben den anderen Rechnungsmerkmalen auch den Namen des Arbeitnehmers beinhalten. Neu ist insbesondere, dass die Streckenkarte auch übertragen werden kann und beim Arbeitnehmer kein Anspruch auf Pendlerpauschale vorliegen muss. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Sachbezug versteuern. Dies führt jedoch dazu, dass der Arbeitnehmer für diesen Streckenteil keine Pendlerpauschale geltend machen kann, sofern ein Anspruch bestehen würde.

Jobticket als steuermindernde Betriebsausgabe

Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Jobticket als Betriebsausgaben steuermindernd absetzen und muss im Zusammenhang mit dem Jobticket weder Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) oder Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichten. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist beim Arbeitgeber zu beachten, dass zwar in einem ersten Schritt für den Kauf der Streckenkarte die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, jedoch in einem zweiten Schritt für die unentgeltliche Zurverfügungstellung an den Arbeitnehmer Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Das führt somit zu keinem umsatzsteuerlichen Vor- oder Nachteil. Der Arbeitsgeber hat zudem im Rahmen der Personalverrechnung zu beachten, dass am Lohnkonto und am Lohnzettel jene Kalendermonate einzutragen sind, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wird.

Die Steuerfreiheit des Jobtickets geht verloren, wenn folgende Fälle vorliegen:

  • Bezugsumwandlung Wird die Beförderung anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nicht jedoch, wenn bereits bisher gewährte Fahrkostenzuschüsse durch Zurverfügungstellung von Streckenkarten ersetzt werden.
  • Kostenzuschüsse des Arbeitgebers Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Streckenkarte nur ersetzt und nicht die Karte selbst zur Verfügung stellt, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Kostenzuschüsse des Arbeitnehmers Sofern der Arbeitnehmer Kostenbeiträge leistet, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden, jedoch maximal in Höhe des in Frage kommenden Pendlerpauschales.

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