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Hochwasserschäden: Hilfestellung durch steuerliche Erleichterungen

Betroffene von Hochwasserschäden, deren Hab und Gut in Mitleidenschaft gezogen wurde, können bereits unterjährig steuerliche Erleichterungen beantragen und damit eine gewisse finanzielle Entlastung erreichen.

Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sowie für katastrophenbedingt nachbeschaffte Vermögenswerte sind (soweit sie nicht durch Subventionen und Spenden abgedeckt sind) ohne Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Die Ersatzbeschaffungen können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter (laut Rechnung) abgesetzt werden, bei PKWs nur bis zur Höhe des Zeitwerts. Nicht abzugsfähig sind Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz.

Vorgezogener Freibetragsbescheid

Die Geltendmachung der (belegbaren) Kosten erfolgt im Nachhinein in der Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, wobei die Frist zur Übermittlung der Erklärung für 2012 aktuell bis 31.8.2013 verlängert wurde. Lohnsteuerpflichtige können Kosten auch bereits während des Kalenderjahres mittels vorgezogenem Freibetragsbescheid bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen lassen. Für alle von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Einkommensteuerpflichtigen besteht darüber hinaus bis 31.10.2013 die Möglichkeit, beim Finanzamt die Herabsetzung ihrer laufenden ESt-Vorauszahlung zu beantragen.

Spenden beim Empfänger steuerfrei

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sind beim Spendenempfänger steuerfrei. Dies gilt für Geld- und Sachspenden sowie für Sachbezüge (etwa wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein zinsenloses Darlehen gewährt). Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, DB, KommSt) an. Hochwassergeschädigte werden darüber hinaus auch in anderen steuerlichen Bereichen unterstützt (z.B. Befreiung von Grunderwerbsteuer bei Absiedelung, Befreiung von diversen Gebühren).

Weitere Artikel aus Ausgabe 08/2013

Liebhaberei: Anforderungen an eine Prognoserechnung

Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind somit steuerlich unbeachtlich. In der Regel handelt es sich dabei um Hobby- oder Freizeitaktivitäten, bei denen gar keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen.

Vorsteuer und Immobilienbesteuerung: Wechsel von Mieter oder Vermieter

Aus Sicht der Finanzverwaltung beginnt ein neues Mietverhältnis auch dann, wenn es zu einem Wechsel auf Vermieterseite kommt. Solch ein Wechsel, der für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- oder Pachtverhältnis begründet, kann etwa bei Erbschaft, Schenkung oder Umgründung eintreten.

Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Noch nicht geklärte Bilanzpositionen können keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Offenlegung beim Firmenbuch darstellen. Bei Fristversäumnis werden daher Zwangsstrafen festgesetzt. Zur Fristwahrung könnte aber die Einreichung eines „vorläufigen Jahresabschlusses“ in Frage kommen.

Finanzstrafgesetznovelle 2013

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2013 wurde das Motto „Schwitzen statt Sitzen“ gesetzlich verankert. Künftig besteht auch für Kleinkriminelle die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeiten zu verrichten anstatt eine Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen.

Jobticket für alle

Seit 1.1.2013 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket (Fahrkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels) zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pendlerpauschale haben oder nicht.

EU-Beitritt Kroatien: Anpassungen bei der Rechnungslegung

Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 1. Juli 2013 erfordert diverse Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Warenlieferungen und Dienstleistungen von oder nach Kroatien unterliegen nun der im EU-Raum geltenden USt-Binnenmarktregelung.

Selbständige Kraftfahrer: Echtes Dienstverhältnis trotz Gewerbeschein?

Ausschlaggebend für die Qualifizierung als Dienstverhältnis oder Werkvertrag ist die Gesamtheit der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Daran kann auch ein Gewerbeschein eines LKW-Fahrers nichts ändern.

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