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Aktuelles

EU-Beitritt Kroatien: Anpassungen bei der Rechnungslegung

Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 1. Juli 2013 erfordert diverse Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Warenlieferungen und Dienstleistungen von oder nach Kroatien unterliegen nun der im EU-Raum geltenden USt-Binnenmarktregelung.

Grenzüberschreitende Lieferungen eines österreichischen Unternehmers an einen kroatischen Unternehmer gelten seit 1.7.2013 als innergemeinschaftliche Lieferung. Ausgangsrechnungen müssen die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des kroatischen Leistungsempfängers sowie den Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthalten, dürfen aber keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung für die Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist weiters ein entsprechender Beförderungs- und Buchnachweis durch den liefernden Unternehmer. Werden Dienstleistungen erbracht, welche in Kroatien steuerbar sind und bei welchen die Steuerschuld zwingend auf den leistungsempfangenden Unternehmer übergeht (Reverse Charge System), so haben die Rechnungen die UID-Nummern der beteiligten Unternehmer sowie einen Hinweis auf den Übergang der USt-Steuerschuld (Reverse Charge) zu enthalten. Auch hier darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Rechnungen sind jeweils bis zum 15. des auf die Ausführung der sonstigen Leistung bzw. Lieferung folgenden Kalendermonats auszustellen.

Tipp: Überprüfen Sie bei Lieferungen und Dienstleistungen an EU-Unternehmer regelmäßig deren UID-Nummer auf ihre Richtigkeit.

UVA, Zusammenfassende Meldung, Intrastat

Innergemeinschaftliche Lieferungen nach bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe aus Kroatien sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und unter bestimmten Voraussetzungen in der Intrastat-Meldung auszuweisen. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die in Kroatien steuerbar sind und unter das Reverse Charge System fallen, erbracht, müssen diese in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden.

Weitere Artikel aus Ausgabe 08/2013

Liebhaberei: Anforderungen an eine Prognoserechnung

Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind somit steuerlich unbeachtlich. In der Regel handelt es sich dabei um Hobby- oder Freizeitaktivitäten, bei denen gar keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen.

Vorsteuer und Immobilienbesteuerung: Wechsel von Mieter oder Vermieter

Aus Sicht der Finanzverwaltung beginnt ein neues Mietverhältnis auch dann, wenn es zu einem Wechsel auf Vermieterseite kommt. Solch ein Wechsel, der für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- oder Pachtverhältnis begründet, kann etwa bei Erbschaft, Schenkung oder Umgründung eintreten.

Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Noch nicht geklärte Bilanzpositionen können keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Offenlegung beim Firmenbuch darstellen. Bei Fristversäumnis werden daher Zwangsstrafen festgesetzt. Zur Fristwahrung könnte aber die Einreichung eines „vorläufigen Jahresabschlusses“ in Frage kommen.

Finanzstrafgesetznovelle 2013

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2013 wurde das Motto „Schwitzen statt Sitzen“ gesetzlich verankert. Künftig besteht auch für Kleinkriminelle die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeiten zu verrichten anstatt eine Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen.

Jobticket für alle

Seit 1.1.2013 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket (Fahrkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels) zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pendlerpauschale haben oder nicht.

Hochwasserschäden: Hilfestellung durch steuerliche Erleichterungen

Betroffene von Hochwasserschäden, deren Hab und Gut in Mitleidenschaft gezogen wurde, können bereits unterjährig steuerliche Erleichterungen beantragen und damit eine gewisse finanzielle Entlastung erreichen.

Selbständige Kraftfahrer: Echtes Dienstverhältnis trotz Gewerbeschein?

Ausschlaggebend für die Qualifizierung als Dienstverhältnis oder Werkvertrag ist die Gesamtheit der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Daran kann auch ein Gewerbeschein eines LKW-Fahrers nichts ändern.

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