Seitenbereiche
Aktuelles

Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Noch nicht geklärte Bilanzpositionen können keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Offenlegung beim Firmenbuch darstellen. Bei Fristversäumnis werden daher Zwangsstrafen festgesetzt. Zur Fristwahrung könnte aber die Einreichung eines „vorläufigen Jahresabschlusses“ in Frage kommen.

Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (davon betroffen ist insbesondere die in der Praxis bedeutsame „GmbH & Co KG“) müssen spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen. Bei Regelbilanzstichtagen (31. Dezember) ist als Einreichfrist für den Jahresabschluss 2012 daher der 30. September 2013 vorzumerken. Die Offenlegung muss elektronisch erfolgen. Eine Einreichung in Papierform ist nur zulässig, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses € 70.000 nicht überschritten haben.

Erhebliche Zwangsstrafen

Wird ein Jahresabschluss verspätet oder gar nicht eingereicht, muss das Firmenbuchgericht ohne vorherige Androhung Zwangsstrafen festsetzen. Eine sanktionslose Einräumung von Nachfristen ist nur möglich, wenn der Jahresabschluss durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht fristgerecht offengelegt werden konnte. Die Zwangsstrafen betragen mindestens € 700 (je nach Verfahrensverlauf und Größe der Gesellschaft können sich diese auf ein Vielfaches erhöhen) und werden bei Untätigkeit wiederholt festgesetzt. Die Zwangsstrafe wird sowohl über die Organe der Kapitalgesellschaft (Geschäftsführer bzw. Vorstände) als auch über die Kapitalgesellschaft selbst verhängt.

Noch nicht geklärte Bilanzpositionen

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) können noch nicht geklärte Bilanzpositionen (etwa wenn eine Rückstellung für Schadenersatzansprüche der Höhe bzw. überhaupt dem Grunde nach noch unklar ist) keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Offenlegung beim Firmenbuch darstellen. Zur Fristwahrung könnte laut OGH in bestimmten Fällen jedoch auch die Einreichung eines „vorläufigen Jahresabschlusses“ in Frage kommen.

Weitere Artikel aus Ausgabe 08/2013

Liebhaberei: Anforderungen an eine Prognoserechnung

Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind somit steuerlich unbeachtlich. In der Regel handelt es sich dabei um Hobby- oder Freizeitaktivitäten, bei denen gar keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen.

Vorsteuer und Immobilienbesteuerung: Wechsel von Mieter oder Vermieter

Aus Sicht der Finanzverwaltung beginnt ein neues Mietverhältnis auch dann, wenn es zu einem Wechsel auf Vermieterseite kommt. Solch ein Wechsel, der für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- oder Pachtverhältnis begründet, kann etwa bei Erbschaft, Schenkung oder Umgründung eintreten.

Finanzstrafgesetznovelle 2013

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2013 wurde das Motto „Schwitzen statt Sitzen“ gesetzlich verankert. Künftig besteht auch für Kleinkriminelle die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeiten zu verrichten anstatt eine Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen.

Jobticket für alle

Seit 1.1.2013 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket (Fahrkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels) zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pendlerpauschale haben oder nicht.

EU-Beitritt Kroatien: Anpassungen bei der Rechnungslegung

Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 1. Juli 2013 erfordert diverse Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Warenlieferungen und Dienstleistungen von oder nach Kroatien unterliegen nun der im EU-Raum geltenden USt-Binnenmarktregelung.

Hochwasserschäden: Hilfestellung durch steuerliche Erleichterungen

Betroffene von Hochwasserschäden, deren Hab und Gut in Mitleidenschaft gezogen wurde, können bereits unterjährig steuerliche Erleichterungen beantragen und damit eine gewisse finanzielle Entlastung erreichen.

Selbständige Kraftfahrer: Echtes Dienstverhältnis trotz Gewerbeschein?

Ausschlaggebend für die Qualifizierung als Dienstverhältnis oder Werkvertrag ist die Gesamtheit der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Daran kann auch ein Gewerbeschein eines LKW-Fahrers nichts ändern.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK