Seitenbereiche
Aktuelles

Entwurf für Gesetzesnovelle bei Grundbucheintragungsgebühr

Der Entwurf beinhaltet folgende Eckpfeiler:

Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert bemessen.

Bei den folgenden Erwerbsvorgängen kann die Gebühr vom 3-fachen Einheitswert, maximal von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:

  1. land- und forstwirtschaftliche Betriebsübergaben im familiären Bereich gegen Sicherung des Lebensunterhalts des Übergebers
  2. Betriebsübertragungen bei Vereinigung/Übertragung aller Anteile, wodurch die als Grundeigentümerin eingetragene Gesellschaft erlischt
  3. Liegenschafts(anteils)übertragungen im Angehörigenbereich zur Sicherung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Begünstigten.

Das Gericht berücksichtigt die begünstigte Bemessungsgrundlage nicht automatisch! Vielmehr wird die Begünstigung nur dann wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden in Anspruch genommen wird.

Bei bestimmten, im Gesetzesentwurf angeführten Erwerbsvorgängen, wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (z.B. günstiger Verkaufspreis für Angehörige):

  1. Kauf (Bemessungsgrundlage (= BMG): Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen);
  2. wiederkehrende Leistungen (BMG: Kapitalwert);
  3. Leistung an Zahlungs Statt (BMG: Wert, zu dem Leistung angenommen wird)
  4. Enteignungen (BMG: Entschädigungen oder sonstige Ersatzleistungen)

Der Entwurf normiert die Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage. Wird der Mitwirkungspflicht nicht hinreichend oder überhaupt nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage in freier Beweiswürdigung vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden. Bei Erschleichung einer Gebührenbegünstigung durch falsche Angaben kommt es im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zusätzlich zu einer Verdoppelung der Eintragungsgebührenschuld.

Überarbeitung des Entwurfs

Mittlerweile wurde der Entwurf vom Justizministerium bereits überarbeitet. Die wesentliche Änderung: Wer von einem engen Verwandten eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss bei der Eintragung ins Grundbuch weiterhin nur die niedrigere Gebühr zahlen - unabhängig davon, ob er in der Immobilie wohnt oder wohnen will. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nur bei Lebensgefährten notwendig. Als enge Familie gelten Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie - also etwa Enkel. Aber auch Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder sollen begünstigt sein.

Dies ist der Stand vom 19. Oktober 2012. Die Neuregelung soll mit 1.1.2013 in Kraft treten. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, weitere Überarbeitungen des Entwurfs sind durchaus möglich.

Weitere Artikel aus Ausgabe 11/2012

Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige?

Bisher galt die Umsatzsteuerjahreserklärung mit offen ausgewiesener Zahllast bei umgehender Entrichtung als wirksame Selbstanzeige. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat aber in mehreren Entscheidungen dieser Praxis eine Absage erteilt.

Steuern sparen durch Investitionen: Gewinnfreibetrag noch vor dem 31.12.2012 nützen

Natürliche Personen (Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften, jedoch nicht Kapitalgesellschaften) können im Veranlagungsjahr 2012 noch 13% ihres Gewinnes aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbetreibende, Selbstständige sowie Land- und Forstwirte), maximal € 100.000 als Gewinnfreibetrag steuerfrei belassen. Ab der Veranlagung 2013 wird der Gewinnfreibetrag ab einer Bemessungsgrundlage von € 175.000 eingeschränkt.

Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe

Stellt der Unternehmer seinen Betrieb ein, schlägt der Fiskus noch ein letztes Mal zu. Er fingiert einen Verkauf sämtlicher im Betrieb noch vorhandenen Vermögenswerte an den Unternehmer als künftigen Privatier. Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust der Vermögenswerte ergibt sich, indem von ihrem Verkehrswert ("gemeinen Wert") der in der Bilanz oder dem Anlagenverzeichnis ausgewiesene Buchwert abgezogen wird.

Betriebliche Nutzung von Immobilien einer Miteigentumsgemeinschaft

Steht eine Immobilie im Eigentum mehrerer Personen (z.B. Hälfteeigentum von Ehegatten) spricht man von „Miteigentum“. Dabei wird nicht die Sache als solche geteilt, sondern nur das Eigentumsrecht an der Sache (Quoteneigentum), womit auch die gemeinsame Verwaltung und Schuldentragung einhergeht.

AUVA-Zuschuss bei Krankheit oder Unfall

Die AUVA gewährt Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 50% jenes Entgelts, das infolge einer Krankheit oder eines Unfalles an einen Dienstnehmer des Unternehmens bezahlt wurde.

Abfertigung: Vollübertritt nur noch bis Ende 2012 möglich!

Mittels schriftlichem Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann ein Vollübertritt vom alten ins neue Abfertigungssystem vereinbart werden. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist nur noch bis 31.12.2012 möglich.

Gesetzesprüfungsverfahren bei Grundstückserwerb eingeleitet

Der Verfassungsgerichtshof hat ein Gesetzesprüfungsverfahren über die Zulässigkeit des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Erbschaften und Schenkungen eingeleitet. Ebenso erscheint ihm der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage im Rahmen der bäuerlichen Hofübergabe bedenklich.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK