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Gebührenpflicht durch mündlich abgeschlossenen Mietvertrag

Eine Gebührenpflicht lässt sich in vielen Fällen leicht vermeiden. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns auf, um eine für Sie und Ihren künftigen Vertragspartner optimale Lösung zu finden.

Auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag kann Gebührenpflicht auslösen. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erneut bestätigt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben Vermieter und Mieter den Mietvertrag zwar mündlich abgeschlossen, aber der Vermieter hat dem Mieter eine schriftliche Bestätigung über die Eckpfeiler des Mietvertrages ausgehändigt. Und eben dieses Bestätigungsschreiben führte zur Gebührenpflicht des Mietvertrages.

Errichtung einer Urkunde

Eigentlich unterliegen Rechtsgeschäfte nur dann der Gebührenpflicht, wenn über sie eine Urkunde errichtet wurde. Eine Urkunde ist nur dann gebührenpflichtig, wenn sie rechtsbezeugenden Charakter hat, also zur Beweisführung geeignet ist. Dazu muss die Urkunde erstens unterzeichnet sein und zweitens alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten.
Zur Beweisführung geeignet ist aber auch ein Schriftstück, das nur von einer der beiden Vertragsparteien ausgefertigt und unterschrieben dem anderen Vertragsteil ausgehändigt wird. Ein solches Schriftstück muss nach der Rechtsprechung, damit es eine Gebührenpflicht auslöst, die Ansprüche desjenigen beweisen, dem es ausgehändigt wird. Der Empfänger des vom anderen Vertragsteil ausgestellten und unterfertigten Schriftstückes muss imstande sein, mit diesem Schreiben seine Ansprüche zu untermauern.

Weitere gebührenpflichtige Fälle

Das Gebührenrecht fingiert in folgenden Fällen eine gebührenpflichtige Urkunde:

  1. Bei schriftlicher Annahme eines Vertragsangebotes
  2. Bei Beurkundung der mündlichen Annahme eines Vertragsangebotes
  3. Bei Gedenkprotokollen durch eine dritte Person (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar), die nicht als Parteienvertreter den Vertragsabschluss vornimmt, sondern den bereits erfolgten, mündlichen Vertragsabschluss in einem Protokoll schriftlich festhält. Keine dritte Person ist etwa ein Rechtsanwalt, der im Namen seines Mandanten den Mietvertrag abschließt.

Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, um für Sie eine optimale Lösung zur Gebührenpflicht zu finden!

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