KMU-Unternehmensnachfolge: Finanzierung und Förderung
Im Rahmen der Übergabe eines Unternehmens stellen sich eine Reihe von Finanzierungsfragen. Nicht nur für Übergeber und Übernehmer, sondern auch für Gläubiger, Banken, Leasinggesellschaften, Förderungsgeber, Lieferanten oder Mitgesellschafter. Um diese Herausforderungen bewältigen zu können, sollte man sich rechtzeitig eine Strategie zulegen.
Vermögens- und Schuldenstrategie für den Übergeber
- Persönliche Haftung: Klärung, ob bisher bestehende persönliche Haftungen, Bürgschaften und Ähnliches weitergeführt werden bzw. wie eine Entflechtung im Zuge der Übergabe durchgeführt werden kann.
- Sicherheiten: Überlegung, wie bisherige Sicherheiten aus dem Privatvermögen des Übergebers bzw. seines Ehegatten (Liegenschaften, Sparbücher, etc.) aus dem Unternehmensbereich herausgelöst werden können.
- Welches Vermögen übergeben: Festlegung, welche Vermögenswerte unter Beachtung steuerlicher und rechtlicher Möglichkeiten nicht mit übergeben werden sollen oder können.
Investitions- und Finanzierungsstrategie für den Übernehmer
- Vermögens- und Schuldenstatus: Aufstellung eines Vermögens- und Schuldenstatus einschließlich Kreditrahmen und aller geleisteten Sicherheiten. Die bestehende Finanzierungsstruktur ist kritisch zu prüfen und erforderlichenfalls zu verändern: (z.B. Abstattungs- vs. Betriebsmittelkredite, Kreditrahmenerhöhungen bzw. Verlängerung von Krediten, etc.)
- Investitions- und Finanzplan für die nächsten 3 Jahre erstellen.
- Neue Finanzierungslasten: Beachtung aller im Zuge einer Übergabe neu entstehenden Finanzierungsbelastungen, wie Abfindung weichender Erben, Mietzahlungen für nun vom Übergeber angemietete betriebliche Liegenschaften, Kaufpreiszahlung.
- Modernisierung: Einbeziehen von notwendigen Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen samt Finanzbedarf.
- Lebensunterhalt: Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts der Familie sichern.
- KMU-Förderungen: Förderungen für Neustrukturierung, Modernisierung, etc. nutzen. Näheres unter www.awsg.at
Rechnungswesen als Entscheidungsinstrument
Organisieren Sie Ihr Rechnungswesen so, dass eine monatliche, zeitgerechte Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sichergestellt ist. Monatliche Soll-Ist-Vergleiche können Sie automatisch aus dem Rechnungswesen erstellen. Stellen Sie sicher, dass alle Geschäftsfälle zeitgerecht in die Buchhaltung Eingang finden. Als Übernehmer sollten als eine der ersten Maßnahmen diesen Bereich – für den Sie persönlich haften – im Detail durchsehen und eine professionelle Aktualisierung mit uns als Steuerberater vornehmen.
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Parkstrafen sind nicht mehr abzugsfähig!
Bis zum Sommer 2011 war es unter bestimmten Umständen möglich, etwa eine Strafe wegen Parkens in zweiter Spur als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen. Mittlerweile wurde jedoch gesetzlich verankert, dass Strafen aller Art, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.
Personengesellschaften: Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, kann Grunderwerbsteuer anfallen
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, wird aus einer Personengesellschaft ein Einzelunternehmen des letzten Gesellschafters. War die untergegangene Personengesellschaft auch Grundstückseigentümerin, gehen auch die Grundstücke auf den ihn über. Für den Letztgesellschafter ist das ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückserwerb.
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Die Besteuerung der Veräußerung von betrieblich genutzten Liegenschaften hat sich mit 1.4.2012 für sämtliche betrieblichen Einkunftsarten geändert, wobei es Verlierer, aber auch Gewinner gibt.
Die neue Immobilienbesteuerung im Privatvermögen ab 1.4.2012
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Geschäftsraumvermietung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mieter
Bei einer Vermietung an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter kann der Vermieter künftig nicht mehr beliebig zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optieren. Dadurch verliert er sein aliquot auf die Geschäftsraumvermietung entfallendes Vorsteuerabzugsrecht und muss Vorsteuern aus früher getätigten Großreparaturen zum Teil zurückzahlen.
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Am 13. April 2012 wurde ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich beschlossen. Damit will Österreich in der Schweiz veranlagtes Vermögen legalisieren und die künftige Hinterziehung von Zins-, Spekulations- und anderen Veranlagungseinkünften auf Schweizer Konten, die in Österreich Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, verhindern.