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Erwerb eines sanierungsbedürftigen Gebäudes

Ist ein sanierungsbedürftiges Gebäude sofort betriebsbereit, können die Renovierungskosten sofort oder über 10 Jahre verteilt abgesetzt werden

Bezüglich der Absetzbarkeit von Renovierungskosten ist für Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Finanzverwaltung nun entscheidend, ob ein in einem sanierungsbedürftigen Zustand gekauftes Gebäude zum Erwerbszeitpunkt

bereits betriebsbereit war:

Kann der Erwerber das in einem sanierungsbedürftigen Zustand gekaufte Gebäude in seinem Betrieb sofort einsetzen, ist es betriebsbereit. Der Erwerber kann allfällige Renovierungskosten – sofern es sich nicht um einen „die Wesensart des Gebäudes ändernden Herstellungsaufwand“ handelt – sofort absetzen.
Anderes gilt bei Vermietung zu Wohnzwecken. Hier sind Renovierungskosten nur über 10 Jahre verteilt absetzbar, da bei einem desolaten Gebäude davon auszugehen ist, dass jede Reparatur den Nutzwert oder die Nutzdauer wesentlich verlängert und damit Instandsetzungskosten begründet.

noch nicht betriebsbereit war:

Dann stellen die Renovierungskosten, mit denen das Gebäude in betriebsbereiten Zustand versetzt wird, aktivierungspflichtige Anschaffungskosten dar.

Beispiel
Übernimmt der Erwerber beim Gebäudekauf auch die Mietverträge, die schon der Verkäufer mit den Mietern abgeschlossen hat und setzt somit die Vermietung fort, ist das erworbene Gebäude – selbst wenn es sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet – sofort betriebsbereit.

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