Pflichtversicherung als Geschäftsführer
Ob ein GmbH-Geschäftsführer nach dem ASVG oder dem GSVG zu versichern ist, macht einen Unterschied. Die Beitragssätze im ASVG sind nämlich wesentlich höher.
Der Beitragssatz im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) liegt bei 39,9% der Beitragsgrundlage, während im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) lediglich 25,15% anfallen. Dazu kommen im GSVG lediglich 1,53% Mitarbeitervorsorge- bzw. Selbständigenvorsorgebeitrag. Außerdem sind im Rahmen der GSVG-Pflichtversicherung Beiträge auf Basis von Mindestbeitragsgrundlagen zu leisten. Welche Pflichtversicherung vorteilhafter ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Der Gestaltungsspielraum hinsichtlich einer Pflichtversicherung ist jedoch stark eingeschränkt.
Beteiligungshöhe unter 25%
Eine Grundregel lautet, dass für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pflichtversicherung nach ASVG vorliegt, wenn die Beteiligungshöhe 25% (mit oder ohne Sperrminorität) nicht übersteigt und somit Lohnsteuerpflicht gegeben ist. Liegt eine Beteiligung über 50% vor, ist eine Pflichtversicherung nach dem ASVG jedenfalls auszuschließen.
Gestaltungsspielraum besteht bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Beteiligung von 25% bis 50%. Entscheidend ist hier, ob der geschäftsführende Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens hat. Dies ist dann der Fall, wenn er den Willen der Gesellschafterversammlung aktiv mitgestalten oder zumindest jene Beschlüsse verhindern kann, die die Ausübung von Weisungsrechten betreffen. Bei Vorliegen eines solchen beherrschenden Einflusses unterliegt er der Pflichtversicherung im GSVG.
Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
Ist ein solcher Einfluss jedoch nicht gegeben, ist zu prüfen, ob eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Dabei muss die Eingliederung des Beschäftigten im Betrieb geprüft werden. Die wirtschaftliche Abhängigkeit stellt auf das Fehlen der Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel ab. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Vorliegen eines Dienstverhältnis nach dem ASVG anzunehmen.
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