Kreditzinsen und Kursverluste nach Betriebsaufgabe
Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig. | |
Dies gilt auch für nachträgliche Kreditzinsen und Kursverluste, wie das Bundesfinanzgericht in einem aktuellen Erkenntnis im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eines Zahnarztes ausgesprochen hat.
Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Kein Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit besteht für Aufwendungen, die ihre Ursache in der Zeit nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben (z.B. Zinsen für ein nach der Betriebsaufgabe aufgenommenes Darlehen).
Schuldzinsen für betriebliche Verbindlichkeiten
Dies ist insbesondere dann der Fall, soweit
Auch im Hinblick auf spätere Kursverluste ist der ununterbrochene Veranlassungszusammenhang mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit relevant, wie das Bundesfinanzgericht (BFG) aktuell für Kursverluste nach der Betriebsaufgabe eines Zahnarztes erkannt hat. Bei einem ursprünglich aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Fremdwährungskredit sind daher nicht nur die Schuldzinsen, sondern auch die erlittenen Kursverluste als nachträgliche Betriebsausgaben anzusehen, sofern die Verbindlichkeit nicht durch den Veräußerungserlös abgedeckt werden kann. |
Weitere Artikel aus Ausgabe 11/2022
Gewinnplanung beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Zu Jahresende ist es ratsam nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Wir haben für Sie einige Steuerspartipps zusammengestellt.
Durch Gutachten bestimmte Abschreibungsdauer von Gebäuden
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied kürzlich zu einem Gutachten, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt.
Verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss
Um einen Antrag auf Energiekostenzuschuss stellen zu können, müssen sich die betreffenden Unternehmen vom 7.11.2022 bis 28.11.2022 im aws-Fördermanager für den Energiekostenzuschuss voranmelden.
Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze ab 2023
Seit 2020 besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, im Bereich der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch zu nehmen, sofern die jährlichen Umsätze nicht mehr als € 35.000 (netto) betragen. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze erhöht.