Rückforderung von COVID-Hilfen
Durch COVID-Hilfen geförderte Mietzinszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der COFAG rückgefordert werden. |
Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz beantragt und dabei Miet- oder Pachtaufwendungen als förderfähige Fixkosten bzw. förderfähige Aufwendungen angesetzt haben, können mit Rückforderungsansprüchen seitens der Förderstelle COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) konfrontiert werden, wenn diese aufgrund eines behördlichen Betretungsverbots nur (eingeschränkt) nutzbare Bestandsobjekte betreffen.
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