Durch Gutachten bestimmte Abschreibungsdauer von Gebäuden
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied kürzlich zu einem Gutachten, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt. | |
Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist - abhängig von der Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen – gesetzlich verankert. Weiters sind auch von der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien für bestimmte Gebäude weitere Abschreibungsmöglichkeiten vorgesehen. Mittels Gutachten kann jedoch von diesen vorgegebenen Nutzungsdauern abgegangen werden.
Die kürzere Nutzungsdauer einzelner Gebäudebestandteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen es nicht, für ein Haus eine geringere als die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten. |
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