Buchungsplattformen: Finanz erhält Vermietungsdaten
Seit 1.1.2020 gelten umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen (z. B. Airbnb), die Lieferungen oder sonstige Leistungen an Konsumenten in Österreich unterstützen. | |
Aufgrund dieser übermittelten Daten ist für das Finanzamt unter Umständen erkennbar, ob etwa Vermietungseinkünfte versteuert wurden. Die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Daten betrifft alle Plattformen, wobei die Daten 10 Jahre aufzubewahren sind. Plattformen mit aufzeichnungspflichtigen Umsätzen von über einer Million Euro pro Jahr haben die Aufzeichnungen automatisiert bis zum 31.1. des Folgejahres an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln, alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, können die Plattformen zur Haftung in Höhe der nicht gezahlten Umsatzsteuer herangezogen werden. Ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter Anhand der z.B. von einer Buchungsplattform übermittelten Daten über Vermieter, Nächtigungen und Entgelte soll die ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter überprüft werden. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wenn der steuerfreie Grundfreibetrag von bis zu € 11.000 jährlich (Summe aller Einkünfte inkl. Vermietung) überschritten wird. Für Personen, die auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, gilt unabhängig vom Grundfreibetrag eine Freigrenze von bis zu € 730 jährlich. Für die Überlassung von Wohnraum ist bei Übersteigen der Kleinunternehmergrenze von € 35.000 Jahresumsatz auch Umsatzsteuer zu entrichten. Weiterleitung an Länder und Gemeinden Die von den Buchungsplattformen erhaltenen Daten darf die Abgabenbehörde auch den Ländern und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung (z.B. Ortstaxen) betraut sind, auf deren Antrag hin weiterleiten. Gemeinden, die dieses Service zur Überprüfung bzw. Plausibilisierung hinsichtlich von Abgaben auf Nächtigung nutzen wollen, können hinsichtlich Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken jedenfalls folgende Daten abfragen:
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