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Veranlagung von Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Gewinn wie bei den übrigen Personengesellschaften mittels Feststellungsverfahren pro Kalenderjahr gesondert festgestellt werden muss.
Das Feststellungsverfahren ist erforderlich, um eine korrekte Ermittlung des Gewinnes und eine Verteilung auf die Mitglieder (bzw. Gesellschafter) der ARGE zu gewährleisten. Da Personengesellschaften aus einkommensteuerlicher Sicht kein eigenes Steuersubjekt darstellen und nicht selbst einkommensteuerpflichtig sind, wird der mithilfe des Feststellungsverfahrens ermittelte Gewinn nach erfolgter Verteilung bei den Mitgliedern der ARGE versteuert.

Gewinn direkt den einzelnen Mitgliedern zurechenbar?

Für ARGEN, die eine Betriebsstätte begründet haben und deren Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages liegt, ist jedoch eine Erleichterung vorgesehen. Anstelle einer Gewinnermittlung mittels Feststellungsverfahrens kann der Gewinn laufend, anteilig und direkt den einzelnen Mitgliedern zugerechnet werden. Diese Vereinfachung gilt allerdings nur, wenn der vereinbarte Auftragswert bei Auftragsvergabe nicht € 700.000 (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Diese betragsmäßige Deckelung gilt für Auftragsvergaben, die nach dem 31.12.2014 erfolgten.

Umsatzsteuerpflicht?

Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann der ARGE Unternehmereigenschaft zukommen, sofern sie nach außen hin auftritt. Allerdings muss eine nachhaltige Betätigung vorliegen. Wird bloß ein Auftrag erfüllt, muss es sich hierbei um eine längere Tätigkeit handeln, damit von einer Nachhaltigkeit der Betätigung ausgegangen werden kann. Die Mitglieder der ARGE bleiben daneben selbst Unternehmer, sofern sie selbst die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft erfüllen.

Leistungsaustausch oder Leistungsvereinigung?

Die Leistungsbeziehung zwischen der ARGE und ihren Mitgliedern kann aus umsatzsteuerlicher Sicht einen Leistungsaustausch oder eine Leistungsvereinigung darstellen. Eine Leistungsvereinigung liegt vor, wenn die Gesellschafter der ARGE Leistungen als Gesellschafterbeitrag erbringen und hierfür eine Abgeltung durch Beteiligung am laufenden Gesellschaftserfolg erhalten. In den Fällen, in denen die Mitglieder aus anderen Gründen Unternehmereigenschaft besitzen, stellt eine Leistungsvereinigung keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Die Grenzen zwischen Leistungsvereinigung und Leistungsaustausch sind allerdings fließend:

  • Beispiel Leistungsvereinigung: Mitarbeit des Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
  • Beispiel Leistungsaustausch: Gesellschafter stellt der Gesellschaft eigenes Gebäude entgeltlich zur Verfügung

Wir beraten Sie gerne bezüglich allfälliger Umsatzsteuerpflicht!

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