Handwerkerbonus auch 2016
Der Nationalrat hat eine Verlängerung des Handwerkerbonus für das Jahr 2016 und -falls konjunkturell erforderlich - auch für das Jahr 2017 beschlossen.
Der Handwerkerbonus kann nur für die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum stehen, beantragt werden. Die für die Gewährung des Handwerkerbonus zur Verfügung stehenden Mittel sind mit € 20 Millionen pro Jahr begrenzt.
Wer kann den Handwerkerbonus beantragen?
Jede natürliche Person, die die oben beschriebenen Arbeitsleistungen für den für eigene Zwecke genutzten Wohnraum in Anspruch nimmt, kann Förderungswerber sein.
Was wird gefördert?
Gefördert werden 20% der Kosten für die reine Arbeitsleistung inklusive etwaiger Fahrtkosten. Die im Rahmen der Arbeitsleistung anfallenden Materialkosten werden nicht gefördert. Förderungsfähig sind nur Arbeiten an fest mit dem Gebäude verbundenen Bereichen wie etwa. Fenstertausch, Malerarbeiten, Erneuerung von Installationen, Verlegung von Fliesen. Nicht unter die Förderung fallen etwa Neubauten, Erweiterungen von Wohnraum und die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, die nicht dem Wohnen dienen (z.B. Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Garagen).
Was ist bei einem Förderungsansuchen zu beachten?
Eine Förderung kann nur für Rechnungen, die mindestens € 200 netto für Arbeitsleistungen ausweisen, beantragt werden. Pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr können Förderungsansuchen für förderbare Kosten von maximal € 3.000 netto gestellt werden. Dies entspricht einem maximalen Förderbetrag von € 600 (= 20% von € 3.000).
Beim Förderungsantrag hat der Förderungswerber eine Rechnung, auf der die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sind, sowie den Nachweis der erfolgten Zahlung vorzulegen. Weiters kann eine Förderung nur für alle Arbeiten, die nach dem 31.5.2016 und vor dem 31.12.2017 begonnen werden, beantragt werden.
Beantragte Förderungen werden nur gewährt, sofern ausreichende Budgetmittel vorliegen. Die Auszahlung der Förderungen für das Jahr 2017 erfolgt außerdem in Abhängigkeit der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs. Die den geförderten Kosten zugrundeliegenden Aufwendungen können steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Wo und bis wann ist der Förderungsantrag einzureichen?
Das Förderansuchen muss zwischen 4.7.2016 und längstens bis 28.2.2017 bzw. 28.2.2018 eingebracht werden. Einreichstellen sind die Zentralen der Bausparkassen und alle Bankfilialen ihrer Vertriebspartner.
Weitere Artikel aus Ausgabe 09/2016
Miete und deren Bestandteile richtig in Rechnung stellen!
Werden zugleich mit der Miete auch Nebenleistungen wie Betriebskosten, Strom, Wasser oder Heizung weiterverrechnet, stellt sich die Frage, wie die umsatzsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat.
Wechsel in eine GmbH – steuerliche Vor- und Nachteile
Der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH ist zwar steuerneutral möglich, weil eine Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden kann. Die steuerlichen Vor- und Nachteile sind aber genau abzuwägen.
Anzahlungsrechnungen und Teilzahlungsrechnungen
Unternehmen, die mit der Realisierung von größeren oder langfristigen Projekten betraut sind, haben besonders auf die korrekte Ausstellung von Anzahlungs- und Teilzahlungsrechnungen zu achten.
Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen
Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmer an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Generalunternehmer für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben, die der Subunternehmer abzuführen hat.
Paket zur Stärkung von Start-ups
Am 5.7.2016 wurde von der Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Förderung von innovativen Start-ups in Österreich beschlossen.
Verluste aus Kapitalvermögen geltend machen
Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen erzielt, können diese zur steuerschonenden Minderung der Erträge herangezogen werden. Dabei gilt es jedoch die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten.
Was versteht man unter Liebhaberei?
Eine Tätigkeit unterliegt der Einkommensteuer, wenn aus ihr ein positives Gesamtergebnis erwirtschaftet wird. Wird aber ein Verlust erzielt, prüft die Finanzverwaltung, ob nicht private Gründe im Vordergrund stehen, bevor die Verluste von der Steuer abgesetzt werden können.