Eigenheimbefreiung und Grundstücksgröße
Das Bundesfinanzgericht befand, dass keine größenmäßige Beschränkung eines Grundstückes im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung besteht. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich der Verwaltungsgerichtshof dem anschließt.
Seit 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der. Immobilienertragsteuer. Als Grundstücke gelten in diesem Zusammenhang nicht nur der (nackte) Grund und Boden sondern auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte wie etwa Baurechte.
Eine Ausnahme von der allgemeinen Steuerpflicht privater Grundstücksveräußerungen besteht unter anderem dann, wenn eine Veräußerung eines Eigenheimes samt Grund und Boden stattgefunden hat, das dem Veräußerer
- ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (sog Hauptwohnsitzbefreiung).
Nutzung des Eigenheims als Garten oder Nebenfläche
Befreit ist das Eigenheim samt Grund und Boden. In welchem Umfang der Grund und Boden allerdings von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sein soll, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird Grund und Boden insoweit in die Hauptwohnsitzbefreiung einbezogen, als dieser der Nutzung des Eigenheims als Garten oder Nebenfläche dient. Jedenfalls anzunehmen ist das bei Grundstücken mit einer Gesamtfläche bis maximal 1.000 m2. Bei größeren Grundstücken ist daher jener Teil, der die 1.000 m2 übersteigt, nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst und somit steuerpflichtig.
Bundesfinanzgericht gegen Finanzverwaltung
Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis dieser Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht gefolgt. Demnach besteht keine größenmäßige Beschränkung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung. Somit ist die Veräußerung eines Eigenheimes samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe von der Steuerpflicht ausgenommen.
Zu beachten ist, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt oder nicht.
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