Betriebliche Grundstücksveräußerungen und Gewinnfreibetrag
Ab der Veranlagung 2013 können auch betriebliche Gewinne aus Grundstücksveräußerungen für den Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.
Natürliche Personen können im Rahmen ihrer betrieblichen Einkünfte einen steuerlichen Gewinnfreibetrag geltend machen, der als fiktive Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der zu versteuernden Einkünfte reduziert und somit zu einer Einkommensteuerersparnis führt. Die Höhe des Gewinnfreibetrages beträgt bis zu 13% des vorläufigen Gewinnes.
Im Einzelnen setzt sich der Gewinnfreibetrag aus folgenden Komponenten zusammen:
- Investitionsunabhängiger Grundfreibetrag: Dieser steht unabhängig von getätigten Investitionen bis zu einem Gewinnteil von € 30.000 zu.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Dieser steht für den Gewinnteil ab € 30.000 zu, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass entsprechend Investitionen in im Gesetz aufgezählte begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden.
Nachdem Gewinne aus Grundstücksveräußerungen im Gegensatz zu laufenden betrieblichen Gewinnen dem 25%igen Sondersteuersatz unterliegen, ist in diesem Fall eine Aufteilung des Gewinnfreibetrages erforderlich. Dabei ist nach jenem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem der Teil der tarifsteuerpflichtigen Gewinne und dem Teil der mit 25% besteuerten Gewinne aus Grundstücksveräußerungen ergibt.
Beispiel
Der vorläufige betriebliche Gesamtgewinn beträgt € 20.000. Davon sind € -2.000 laufender betrieblicher Verlust und € 22.000 Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes, der mit 25% besteuert wird. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der gesamte Betriebsgewinn, das sind € 20.000. Der Gewinnfreibetrag beträgt daher 13% von € 20.000, somit € 2.600, welcher in diesem Fall jedoch nur dem Grundstücksveräußerungsgewinn zuzuordnen ist.
Weitere Artikel aus Ausgabe 10/2014
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind GSVG-versicherungspflichtig!
In den letzten Monaten wurden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz SVA) in manchen Bundesländern Schreiben an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs ausgesendet. Sie wurden darin aufgefordert, die Höhe der an sie ausgeschütteten GmbH-Gewinne bekannt zu geben.
Was sind steuerlich abzugsfähigen Zinsen?
Kapitalgesellschaften können Zinsen, die in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften anfallen, steuerlich absetzen. Abzugsfähig sind aber nur Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden.
Immobilienbesteuerung und Fruchtgenussrechte
Seit 1.1.2012 führen Veräußerungen und Ablösen von Fruchtgenussrechten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mit bis zu 50%iger Einkommensteuer zu besteuern sind. Zuvor konnten Fruchtgenussrechte einkommensteuerfrei veräußert oder abgelöst werden.