Verdienstgrenzen für Studenten
Studieren kann oft hohe Kosten verursachen – etwa durch Lehrbücher, Skripten oder Mieten. Deshalb müssen viele Studenten neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei sollten bestimmte Verdienstgrenzen beachtet werden, um den Anspruch auf Familien- oder Studienbeihilfe nicht zu verlieren.
Der wohl wichtigste staatliche Zuschuss für Studenten (und Eltern) ist die Familienbeihilfe. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes steht den Eltern Familienbeihilfe zu. Bei Vorliegen einer Berufsausbildung bis zum 24. Lebensjahr und mit einigen Ausnahmen, etwa bei Zivildienst oder Behinderung des Kindes, kann Familienbeihilfe auch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden.
Gesamteinkommen maximal € 10.000
Erzielen Studenten ab dem Jahr, in dem sie ihr 20. Lebensjahr vollenden, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, so ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wird.
Während des Bezugs von Familienbeihilfe sind maximal zwei Studienwechsel möglich. Wird öfter gewechselt, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Beim Betrag von € 10.000 handelt es sich um die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), abzüglich steuerlich absetzbarer Ausgaben. Als Student ist es möglich, Fachliteratur, Skripten, Fahrtspesen, Studiengebühren und Ähnliches steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen.
Studienbeihilfe
Die Einkommensgrenze beim Bezug der Studienbeihilfe beträgt € 8.000 jährlich. Diese erhöht sich, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, um mindestens € 2.762 je Kind. Als Einkommen gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Witwen- und Waisenpensionen, Renten, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe etc. Für die Berechnung des Einkommens wird das Bruttoeinkommen abzüglich dem Sozialversicherungsbeitrag, sowie dem Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale (in Summe € 192) herangezogen. Sonderzahlungen, Überstundenabgeltungen und Abfertigungen müssen hinzugerechnet werden.
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